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Wiki zum Rechtsthema Betreuung

Informationen zur Betreuung
Als Betreuung oder auch rechtliche Betreuung bezeichnet man einen Vorgang, bei dem ein gerichtlich bestimmter Betreuer unter Aufsicht des Gerichtes die Betreuung und Vertretungsmacht für eine volljährige Person übertragen bekommt. Damit wird dem Betreuer die Aufgabe übertragen, im Namen der von ihm zu betreuenden Person Rechtshandlungen vorzunehmen und damit die sogenannte rechtliche Vertretung. Geregelt ist die Betreuung in §§ 1896 ff. BGB.

Durch die Richtlinien des Betreuungsgesetzes wurde die frühere Entmündigung ersetzt, so dass die zu betreuende Person weiterhin geschäftsfähig bleibt. Auf diese Weise soll selbst in Zusammenhang mit der Betreuung weiterhin auch ein selbstbestimmtes Leben für die betreute Person möglich sein.
Voraussetzungen für eine Betreuung
Eine Betreuung kommt nur bei einer volljährigen Person in Frage, wenn diese aufgrund einer körperlichen, geistigen oder auch seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbst oder nur noch zum Teil nachkommen kann. In einen solchen Fall kann auf Antrag durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt werden, der die entsprechenden Aufgaben im Namen der zu betreuenden Person übernimmt.

Geregelt ist dies in § 1896 BGB. Die Betreuung wird, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen, ausschließlich für die Dauer, die sie tatsächlich benötigt wird, eingerichtet und beschränkt sich auf die Aufgaben, denen die zu betreuende Person nicht nachkommen kann.
Wann eine Betreuung nicht bestellt wird
Eine Betreuung kommt nicht in Betracht, wenn eine Person weiterhin in der Lage ist, die meisten notwendigen Angelegenheiten selbst zu erledigen und nur ab und an Hilfe benötigt, die durch Familie, Bekannte oder Nachbarschaft gewährleistet werden kann. Dies findet sich in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine Betreuung bezieht sich ausschließlich auf die rechtlichen Belange der zu betreuenden Person. Dies bezieht sich nicht auf eine etwaige Hilfe im Haushalt oder auf die Lebensmittelversorgung.

Darüber hinaus ist die Betreuung insofern umgänglich, dass im eintretenden Fall einer Betreuungsbedürftigkeit auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden kann, die sich auf Rechtsgeschäfte bezieht und die durch eine vertraute Person ausgeführt werden kann. Bei der Gestaltung einer entsprechenden Vollmacht sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten.

Verwandte "Betreuung" Rechtsbegriffe

Betreuungsrecht, Betreuer, Patientenverfügung, Vormundschaftsgericht, Entmündigung, Vorsorgevollmacht, Aufwendungsersatz, Betreuerbestellung, Betreuerhaftung, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringungsverfahren, Geschäftsfähigkeit
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