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Wiki zum Rechtsthema Entmündigung

Informationen zur Entmündigung
Als Entmündigung bezeichnet man eine gerichtliche Anordnung, durch die einer Person die Geschäftsfähigkeit aberkannt wird. Hierzu wird ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, der wichtige Entscheidungen für und im Sinne der zu betreuenden Person trifft. Am 1. Januar 1992 wurde der Vorgang der Entmündigung durch den Einwilligungsvorbehalt ersetzt, der im Zuge des Betreuungsverfahrens angeordnet werden kann. Somit kommt die Entmündigung, die einer zu betreuenden Person die Befähigung aberkannte, eigenmächtige Entscheidungen treffen zu können, nicht mehr zum Einsatz.
Frühere Gesetzeslage in Bezug auf Entmündigung
Um eine Entmündigung durchsetzen zu können, mussten die, zur damaligen Zeit in Gesetz verankerten Gründe vorliegen. Zu diesen Gründen gehörten Geistesschwäche und Geisteskrankheiten, Alkohol- und Rauschgiftsucht sowie auch Verschwendungssucht etc. Bei diesen Voraussetzungen lagen weniger die medizinischen als die juristischen Begriffe zugrunde, die eigentlich generell nur eine Abweichung der eigentlichen Norm bezeichneten. Einen Antrag auf Entmündigung konnten Familienangehörige stellen oder ggf. auch die Staatsanwaltschaft, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben waren. Die Entmündigung war ein eigenes Zivilprozessverfahren, dem letztendlich die Ernennung eines Vormundes durch das zuständige Vormundschaftsgericht folgte.

Wurde eine Entmündigung aufgrund einer Geisteskrankheit vorgenommen, so war der Betroffene in jeder Hinsicht geschäftsunfähig. Lagen andere Erkrankungen der Entmündigung zugrunde, so enthielt diese eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Die Entmündigung wurde in das Bundeszentralregister eingetragen und entmündigte Personen verloren, gleichermaßen mit ihrer Geschäftsfähigkeit auch das Recht zu wählen. Die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetzesreform sorgte dafür, dass die Entmündigung durch den sogenannten Einwilligungsvorbehalt ersetzt wurde, der betreuten Personen weitestgehend ein Selbstbestimmungsrecht einräumte.
Einwilligungsvorbehalt anstatt Entmündigung
Beim Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um eine Anordnung, die zusätzlich zu einer Betreuungsanordnung erfolgen kann und die im Gegensatz zur Entmündigung eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit der betreuten Person zulässt. So muss lediglich die Einwilligung des Betreuers vor oder nach einem Rechtsgeschäft eingeholt werden, wobei dieser die Verpflichtung hat, stetig im Sinne und Wohl der zu betreuenden Person zu handeln. Grundsätzlich muss sich der Einwilligungsvorbehalt auch auf die Aufgaben beziehen, für die der Betreuer bestimmt wurde. Dies setzt voraus, dass die Aufgaben des Betreuers genau bestimmt sind und durch das Gericht angeordnet. In den meisten Fällen beläuft sich die Anordnung auf die finanziellen Angelegenheiten der betreuten Person sowie auf deren Vermögen. Allerdings können auch andere Bereiche der Betreuung zugrundeliegen.

Verwandte "Entmündigung" Rechtsbegriffe

Betreuungsrecht, Betreuer, Patientenverfügung, Betreuung, Vormundschaftsgericht, Vorsorgevollmacht, Aufwendungsersatz, Betreuerbestellung, Betreuerhaftung, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringungsverfahren, Geschäftsfähigkeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Entmündigung - Ihr Entmündigung Informationstipp

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