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Wiki zum Rechtsthema Betreuerhaftung

Informationen zur Betreuerhaftung
Gemäß § 1833 (im Vergleich mit. § 1908i Abs. 1) BGB haftet ein rechtlicher Betreuer grundsätzlich für Schäden, die durch ihn fahrlässig oder auch vorsätzlich verursacht wurden, sofern diese als Pflichtverletzung in Betracht kommt. Eine Pflichtverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Betreuer seine Betreuungspflichten nicht gewissenhaft ausführt, beispielsweise durch einen konkreten Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Diese finden ihre Definierung in § 1839 und § 1840 BGB und umfassen die Auskunftspflicht, die Berichtspflicht sowie auch die Rechnungslegungspflicht. Der Betreuer darf keine Schenkungen vornehmen, bei denen es zu einem Verstoß gegen die §§ 1804 und 1908 BGB kommt, oder das Vermögen der zu betreuenden Person mit seinem eigenen Vermögen mischen. Auch ist ein Betreuer dazu verpflichtet, sich an den Wünschen der zu betreuenden Person zu orientieren, solange diese zumutbar sind und nicht den Plichten des Betreuers entgegenstehen.
Weiterführend Informationen zur Pflichtverletzung
Über die bereits angeführten Pflichtverletzungen hinaus, handelt ein Betreuer auch dann pflichtenwidrig, wenn er der zu betreuenden Person ein die finanziellen Mittel zur Lebensführung in einem erheblichen Maß beschneidet, obwohl dies nicht notwendig ist oder von der zu betreuenden Person gewünscht. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer dadurch die Betreuertätigkeit finanziert wissen möchte. Zu den weiteren Pflichten des Betreuers gehören ein regelmäßiger Kontakt gemäß § 1897 Abs. 1 BGB sowie die Besprechung wichtiger Angelegenheiten gemäß § 1901 Abs. 3 BGB, wobei eine Zuwiderhandlung ebenfalls als Pflichtverletzung gewertet werden kann.

Der Betreuer darf die zu betreuende Person ebenso nicht gegen deren Willen in ein Pflegeheim überstellen oder den Kontakt zu Verwandten untersagen, sofern kein triftiger Grund dafür vorliegt. Gläubigerforderungen dürfen ebenfalls nicht durch den Betreuer bestritten werden, wenn anzunehmen ist, dass diese berechtigt an die zu betreuende Person gestellt wurden. Ungerechtfertigt ist auch eine Verweigerung, finanzielle Mittel für einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, wenn dieser für die zu betreuende Person einen Betreuungsaufhebungsantrag beantragen soll.
Schadensersatz in Bezug auf die Betreuerhaftung
Liegt eine Pflichtverletzung durch den Betreuer vor, so kann der Betreute selbst Anspruch auf Schadensersatz erheben oder ein Bevollmächtigter. Ebenso können auch Ergänzungsbetreuer die Prüfung einer Pflichtverletzung vornehmen und Schadenersatzansprüche für den Betroffenen geltend machen. Dies gilt auch für Betreuer, die zum einem späteren Zeitpunkt bestellt wurden, und eine Pflichtverletzung des vorangegangenen Betreuers feststellen.

Insbesondere dann, wenn der vorherige Betreuer aufgrund einer Pflichtverletzung die Betreueraufgabe niederlegen musste. Zusätzlich kann auch durch die Erben nach dem Versterben einer betreuten Person als Rechtsnachfolger Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Verwandte "Betreuerhaftung" Rechtsbegriffe

Betreuungsrecht, Betreuer, Patientenverfügung, Betreuung, Vormundschaftsgericht, Entmündigung, Vorsorgevollmacht, Aufwendungsersatz, Betreuerbestellung, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringungsverfahren, Geschäftsfähigkeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Betreuerhaftung - Ihr Betreuerhaftung Informationstipp

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