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Wiki zum Rechtsthema Vormundschaftsgericht
Informationen zum Vormundschaftsgericht
Als Vormundschaftsgericht bezeichnete man bis zum 31. August 2009 die Gerichtsbarkeit, deren Zuständigkeit die rechtliche Betreuung von volljährigen Personen sowie auch deren Unterbringung gemäß dem entsprechenden Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken, abgekürzt auch PsychKG, gewesen ist. Ebenso hatte das Vormundschaftsgericht die Zuständigkeit bei Vormundschaften, Adoptionen und der Pflege Minderjähriger. Seit dem 1. September 2009 wurde das Vormundschaftsgericht durch das Betreuungsgericht ersetzt bzw. in dieses umbenannt.
Das Betreuungsgericht ist allerdings nur zuständig in Bezug auf die Betreuung Volljähriger. Die Belange Minderjähriger werden durch das Familiengericht geregelt. Durch das Betreuungsgericht wird über die Betreuung sowie den Betreuungsumfang entschieden, die Aufhebung einer Betreuung sowie über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Ebenso erfolgt hier die Auswahl und Bestellung eines Betreuers.
Das Betreuungsgericht ist allerdings nur zuständig in Bezug auf die Betreuung Volljähriger. Die Belange Minderjähriger werden durch das Familiengericht geregelt. Durch das Betreuungsgericht wird über die Betreuung sowie den Betreuungsumfang entschieden, die Aufhebung einer Betreuung sowie über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Ebenso erfolgt hier die Auswahl und Bestellung eines Betreuers.
Pflichten des Betreuungsgerichtes
Gemäß § 1837 Abs. 1 BGB hat das ehemals Vormundschaftsgericht, heute Betreuungsgericht, gegenüber dem Betreuer eine Beratungspflicht. Wörtlich heißt es: »(1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. « Darüber hinaus überwacht das Gericht auch die Pflichteinhaltung des Betreuers und verhängt ggf. Sanktionen.
Dies ist geregelt in Abs. 2 und 3 des § 1837 BGB, in dem festgelegt ist:
Dies ist geregelt in Abs. 2 und 3 des § 1837 BGB, in dem festgelegt ist:
- Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
- Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Pflichten eines Betreuers
Gemäß §§ 1837 ff. BGB ist der Betreuer der zuständigen Gerichtsbarkeit auskunftspflichtig, so dass das Gericht jederzeit schriftlich oder auch mündlich Auskunft über die Betreuung fordern kann. Des Weiteren unterliegt der Betreuer einer Berichterstattungspflicht, der er regelmäßig nachkommen muss. Dies muss ohne Aufforderung einmal jährlich erfolgen.
Im Rahmen der Berichterstattung muss der Betreuer ebenso über die persönlichen Verhältnisse informieren, als auch über die Vermögensverhältnisse der zu betreuenden Person. Wichtige Entscheidungen können nur durch Genehmigung des Gerichtes getroffen werden. Diese ist einzuholen, bevor es zu einer Rechtshandlung kommt.
Im Rahmen der Berichterstattung muss der Betreuer ebenso über die persönlichen Verhältnisse informieren, als auch über die Vermögensverhältnisse der zu betreuenden Person. Wichtige Entscheidungen können nur durch Genehmigung des Gerichtes getroffen werden. Diese ist einzuholen, bevor es zu einer Rechtshandlung kommt.
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