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Wiki zum Rechtsthema Betreuerbestellung

Informationen zur Betreuerbestellung
Bei der Betreuerbestellung handelt es sich um die Bestimmung einer Person zum rechtlichen Betreuer einer anderen volljährigen Person. Bestimmt werden können ebenso Privatpersonen als auch Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer und Berufsbetreuer. Die Betreuerbestellung wird durch das Betreuungsgericht, zumeist auf Antrag, vorgenommen. Die Auswahl des Betreuers erfolgt nicht willkürlich, sondern unterliegt einer gewissen Rangfolge, die während des Betreuungsverfahrens eingehalten werden muss. So steht beispielsweise immer der Wunsch der betroffenen Person an erster Stelle, bevor Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder auch Eltern in Betracht kommen.

Erst danach zieht man weitere Verwandte oder auch Bekannte der zu betreuenden Person in Betracht und danach sonstige ehrenamtliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder Berufsbetreuer sowie Betreuungsbehörden oder auch Betreuungsvereine. Eine Abweichung dieser Regelung ist nur dann möglich, wenn diese ausreichend begründet ist, beispielsweise der Wunsch der zu betreuenden Person nicht mit der der zu bestimmenden Person zu vereinbaren ist.
Die Wünsche der betroffenen Person stehen an erster Stelle
Grundsätzlich bekleidet der persönliche Wunsch der zu betreuenden Person den ersten Rang bei der Auswahl des Betreuers und wird durch das Gericht berücksichtigt. Allerdings kann es dazu kommen, dass wichtige Gründe gegen die Betreuung sprechen oder der Wunschbetreuer diese Aufgabe aus triftigen Gründen ablehnt. Nicht möglich ist dagegen einen gewünschten Betreuer dann abzulehnen, wenn die Betreuungsbehörde dem Gericht einen anderen, mutmaßlich geeigneten Betreuer vorschlägt. Der Wunsch der zu betreuenden Person hat unabhängig davon, ob diese geschäftsfähig ist oder nicht, Beachtung und Berücksichtigung zu finden.

Auch wenn der Wunsch des Betroffenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt oder in einer Betreuungsverfügung festgehalten wurde, ist diesem Folge zu leisten. Einzige Ausnahme hierbei bildet der Umstand, wenn klar erkennbar ist, dass die zu betreuende Person diesen Wunsch nicht mehr hegt. Liegt keine Wunschäußerung bezüglich des Betreuers vor oder der gewünschte Betreuer möchte dieser Aufgabe nicht nachkommen, so obliegt es dem Gericht eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine nahe verwandte Person für diese Aufgabe in Frage kommt. Gemäß § 8 BtBG kann durch das Gericht eine behördliche Ermittlung eingeleitet werden.
Familienangehörige als Betreuer
Wenn kein direkter Wunsch einer zu betreuenden Person vorliegt, wird meist im Kreise der nahen Verwandten nach einem Betreuer gesucht, da hier grundsätzlich auch eine gewisse soziale Verpflichtung gegenüber der zu betreuenden Person besteht. In § 1897 Abs. 5 BGB ist festgelegt, dass bei der Auswahl verwandtschaftliche und persönliche Bindungen der zu betreuenden Person Rücksicht genommen werden muss.

Hieraus könne sich ggf. Probleme ergeben, so dass ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob sich daraus eine Beeinträchtigung gemäß § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen ergeben kann oder ein Interessenkonflikt gemäß § 1897 Abs. 5 BGB. Ein Interessenkonflikt kann nur dann eine Betreuungssituation verhindern, wenn der Konflikt klar erkennbar ist und nicht nur mutmaßlich besteht.

Verwandte "Betreuerbestellung" Rechtsbegriffe

Betreuungsrecht, Betreuer, Patientenverfügung, Betreuung, Vormundschaftsgericht, Entmündigung, Vorsorgevollmacht, Aufwendungsersatz, Betreuerhaftung, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringungsverfahren, Geschäftsfähigkeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Betreuerbestellung - Ihr Betreuerbestellung Informationstipp

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