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Wiki zum Rechtsthema Gema

Informationen zu Gema
Die Bezeichnung GEMA steht als Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Hierbei handelt es sich um eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die eine Generaldirektion in München und eine in Berlin hat. Aufgabe der GEMA ist es, die Nutzungsrechte in Bezug auf das Urheberrecht von Musikern, Musikwerken, Texten und Verlegern wahrzunehmen. Die Grundlage für die Tätigkeit der GEMA stellt § 22 BGB dar. Dieser besagt:

»Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.

Die Organisation der GEMA strukturiert sich vereinsrechtlich, wobei diese eine Vielzahl von Mitgliedern vertritt sowie auch Personen, die nicht die berufsständischen Voraussetzungen erfüllen, die eine Mitgliedschaft erfordern. Diese Mitglieder weisen keinen vereinsrechtlichen Mitgliedsstatus auf. Nicht selten steht die GEMA im Mittelpunkt der unterschiedlichsten Diskussionen, da oftmals durch erhobene Pauschalgebühren nicht genau bestimmt werden kann, welche Lizenz durch diese Gebühren erworben wird.
Mitgliedschaft in der GEMA
Da die Nutzungsrechte an musikalischen Werken grundsätzlich gemäß Urheberrecht auch bei diesem liegen, ist eine Mitgliedschaft in der GEMA freiwillig. Generell steht es dem Urheber frei, ob er seine Rechte selbst wahrnimmt oder einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser beauftragt. In Bezug auf Werke, die bei der GEMA registriert sind, muss durch Hersteller, Fernsehsender Veranstalter etc. eine Gebühr an die GEMA entrichtet werden. Die GEMA zahlt diese Gebühr an den Urheber aus, behält dafür jedoch eine Verwaltungsgebühr ein.
Grundlage der Urheberrechtswahrnehmung
Die Urheberrechtswahrnehmung wird in Deutschland durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz geregelt. Dieses befasst sich ebenso mit den Nutzungsrechten als auch den Rechten in Bezug auf die Einwilligung und mit dem Vergütungsanspruch gemäß dem geltenden Urheberrecht. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist in vier Abschnitte unterteilt, die sich wie folgt aufgliedern:
  • Abschnitt 1: Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

  • Abschnitt 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

  • Abschnitt 3: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft

  • Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verwandte "Gema" Rechtsbegriffe

Musikrecht, Künstlervertrag, Musiker, Plattenvertrag, Komponist, Label, Musikproduzent, Schallplattenvertrag, Künstlersozialversicherung, Musik, Musikverlag, Urheberrecht, Produktionskosten, Titelexklusivität, Labelgründung
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