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Wiki zum Rechtsthema Komponist
Informationen zu Komponist
Als Komponist wird eine Person bezeichnet, der musikalische Werke erschafft. Grundsätzlich hat er damit auch das ausschließliche Recht an diesen Werken, die gemäß dem geltenden Urheberrecht als sein geistiges Eigentum definiert werden. Zumeist ist der Komponist der Schöpfer eines Musikwerkes nach § 7 UrhG, welches rein instrumental ist. Ein Text zu der bestehenden Musik kann somit auch durch eine andere Person geschaffen werden. Denn Text und Musik gelten jeweils als eigenständige schöpferische Werke, die jedoch gemäß § 9 UrhG zusammengeführt werden können. Hier heißt es:
»Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist«.
Texter und Komponist würden auf diese Weise geschäftliche Vereinbarung eingehen, die ähnlich einer GbR bewertet werden kann.
»Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist«.
Texter und Komponist würden auf diese Weise geschäftliche Vereinbarung eingehen, die ähnlich einer GbR bewertet werden kann.
Rechte des Komponisten als Urheber
Als Urheber und damit Schöpfer eines Werkes stehen dem Komponisten alle Rechte zu. Gemäß § 15 UrhG Abs. 1 bedeutet dies, dass der Urheber das ausschließliche Recht hat, »ein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
§ 15 UrhG Abs. 3 stellt weiterhin klar: »Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist«.
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- das Verbreitungsrecht (§ 17),
- das Ausstellungsrecht (§ 18)«
§ 15 UrhG Abs. 3 stellt weiterhin klar: »Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist«.
Urheberrechtsübertragung
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Übertragung des Urheberrechtes zu Lebzeiten eines Komponisten möglich macht. Dies geht aus § 29 UrhG hervor. Dieses befasst sich mit den Rechtsgeschäften über das Urheberrecht und besagt in Absatz 1:
»Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen«.
Zulässige Möglichkeiten beschreibt Absatz 2:
»Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte«.
»Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen«.
Zulässige Möglichkeiten beschreibt Absatz 2:
»Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte«.
Verwandte "Komponist" Rechtsbegriffe
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