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Wiki zum Rechtsthema Musikverlag

Informationen zu Musikverlag
Als Musikverlag wird ein Unternehmen bezeichnet, welches zum Inhalt halt, Musikwerke zu verbreiten - also diese zu »verlegen«. Man unterscheidet hierbei zumeist die sogenannten U-Verlage, die sich insbesondere mit Unterhaltungsmusik beschäftigen und den Hauptteil ihres Erlöses aus der Musikverwertung beziehen, und die E-Verlage, bei denen die Erlöse zu einem großen Teil aus Papiergeschäften und Notendruck erfolgen. Diese Form der Gewinnerzielung stellt gleichermaßen auch einen Gewinnanteil der U-Verlage dar.

Inwieweit ein Musikverlag für den Künstler bzw. durch die Werke des Künstlers und in eigener Sache tätig wird, hängt meist vom Vertrag und der Art der Vertragsgestaltung zwischen dem Musiker und dem Musikverlag ab.
Vertragsgestaltung in Bezug auf Musikverlag und Musiker
Im Bereich der Musikverlage gibt es unterschiedliche Vertragsarten, die zwischen Musiker und Musikverlag abgeschlossen werden können. Diese können beispielsweise Regelungen des Verhältnisses zu natürlichen Personen oder Institutionen innehaben sowie auch Regelungen in Bezug auf das Urheberrecht etc. So stellt beispielsweise der Musikverlagsvertrag grundsätzlich die eigentliche Basis der Zusammenarbeit dar und gestaltet sich als gegenseitiger Vertrag bzw. Austauschvertrag, der alle Regelungen in Bezug auf die Haupt- und Nebenleistungspflichten gemäß dem Urheberrecht beinhaltet. Ein solcher Vertrag verpflichtet zumeist den Musiker dazu, fertige Werke abzuliefern und gleichermaßen entsprechende Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Musikverlag zu übertragen, der diese anstatt des Musikers wahrnehmen kann, gemäß § 6 des UrhG:
  1. »Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

  2. Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist«.
Die Verpflichtung des Verlages ist es, eine bestmögliche Verwertung des Werkes zu erzielen und die Einnahmen daraus ordnungsgemäß und entsprechend der vertraglichen Regelung abzurechnen.
Weitere Vertragsarten
Ebenso in der Musikbranche üblich sind Verträge wie der Autorenexklusivvertrag, wobei es zu einer Bindung des Musikers an den Verlag kommt, die sich auch auf zukünftige Werke bezieht. Gemäß § 40 UrhRG kann ein solcher Vertrag nach 5 Jahren gekündigt werden. Ein solcher Vertrag beinhaltet oft auch eine sogenannte Vorschusszahlung an den Musiker, die gleichermaßen mit einer Mindesteinbringungspflicht in Zusammenhang stehen.

Weitere Vertragsarten sind der Co-Verlagsvertrag, welcher zu einer Zusammenarbeit verschiedener Verlage führt, der Editionsvertrag, der einen ähnlichen Inhalt hat und ebenso das Verhältnis zwischen Verlag und Urheber regelt, der Administrationsvertrag, der keinen Übertrag der Verwertungsrechte enthält, sondern lediglich Regelungen zur Verwaltung beinhaltet und der Subverlagsvertrag, bei dem die Rechte zur Wahrnehmung vor Ort, zumeist im Ausland, übertragen werden. Darüber hinaus werden häufig auch Verträge in Bezug auf die Leistungsschutzrechte geschlossen, Künstlerverträge, Produzentenverträge, Label- oder auch Bandübernahmeverträge.

Verwandte "Musikverlag" Rechtsbegriffe

Musikrecht, Gema, Künstlervertrag, Musiker, Plattenvertrag, Komponist, Label, Musikproduzent, Schallplattenvertrag, Künstlersozialversicherung, Musik, Urheberrecht, Produktionskosten, Titelexklusivität, Labelgründung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Musikverlag - Ihr Musikverlag Informationstipp

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