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Wiki zum Rechtsthema Musiker
Informationen zu Musiker
Der Begriff Musiker bezeichnet in erster Linie Menschen, die musizieren und damit Künstler, die musikalische Werke erschaffen. Man kann hierbei auch unterscheiden in produzierende Musiker und damit Komponisten oder auch in reproduzierende Musiker wie Sänger etc. Man unterscheidet weiterhin auch den Berufsmusiker, der durch das musikalische Schaffen seinen Lebensunterhalt verdient, während dagegen ein professioneller Musiker dem musikalischen Schaffen zur Gewinnerzielung nachgeht.
Die Werke eines Musikers unterliegen dem Urheberrecht, in dem genau definiert ist, was als Werk im Sinne des Gesetzes betrachtet wird und welchen Schutz das Urheberrecht dem Musiker in Bezug auf diese einräumt.
Die Werke eines Musikers unterliegen dem Urheberrecht, in dem genau definiert ist, was als Werk im Sinne des Gesetzes betrachtet wird und welchen Schutz das Urheberrecht dem Musiker in Bezug auf diese einräumt.
Musiker und Urheberrecht
In § 1 des Urheberrechtes wird durch die Gesetzgebung definiert, welche Personen durch dieses geschützt werden: »Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes«. In §2 Abs. 1, Satz 2 wird Musik explizit als Teil der zu schützenden Werke definiert: »Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 2. Werke der Musik«. Absatz 2 zeigt auf, was im Sinne des Gesetzes als Werk verstanden wird. Hier heißt es: »Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen«.
Das bedeutet, dass das Urheberrecht die Werke eines Musikers schützt, ohne dass dieser nach Schaffen des Werkes noch etwas dazu beiträgt. Es ist somit in keiner Weise eine Anmeldung bei der GEMA oder anderen Gesellschaften erforderlich. Oft gehen allerdings angehende Künstler fälschlicherweise davon aus, dass eine solche Anmeldung den Schutz erhöht, was jedoch nicht zutrifft. Tatsächlich ist die GEMA eine reine Verwertungsgesellschaft.
Das bedeutet, dass das Urheberrecht die Werke eines Musikers schützt, ohne dass dieser nach Schaffen des Werkes noch etwas dazu beiträgt. Es ist somit in keiner Weise eine Anmeldung bei der GEMA oder anderen Gesellschaften erforderlich. Oft gehen allerdings angehende Künstler fälschlicherweise davon aus, dass eine solche Anmeldung den Schutz erhöht, was jedoch nicht zutrifft. Tatsächlich ist die GEMA eine reine Verwertungsgesellschaft.
Wahrnehmung der Rechte durch das Urhebergesetz
Liegt eine Verletzung des Urheberrechtes vor, so bestimmt § 97 UrhG, dass der Urheber einen Unterlassungsanspruch an die, das Urheberrecht verletzende Person hat. Genauer besagt das Urhebergesetz:
- »Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
- Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht«.
Verwandte "Musiker" Rechtsbegriffe
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