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Wiki zum Rechtsthema Musik

Informationen zu Musik
Als Musik bezeichnet man einen künstlerischen Bereich, der sich auf die Schaffung von Werken durch organisierten Schall mit Hilfe akustischer Materialien spezialisiert hat, und damit auf Töne und Geräusche, die zu eigenständigen Werken verbunden werden. Um Musik zu schaffen, können unterschiedliche Möglichkeiten verwendet werden wie beispielsweise Musikinstrumente, Tongeneratoren sowie digitale Instrumente und vorgefertigte Geräusche, die zu einer Harmonie in ihrer Gesamtheit zusammengefügt werden.

Dies wird auch als Melodie bezeichnet, wobei diese nicht auch grundsätzlich mit Text versehen werden müssen. Musik kann sehr individuell sein und wird daher meist in Genre eingeteilt. Auch gibt es Plattenverlage, die sich in Bezug auf Musik lediglich auf ein oder mehrere bestimmte Genre spezialisiert haben und diese veröffentlichen.
Rechtliches in Bezug auf Musik
Alle rechtlichen Grundlagen, die sich auf die Erschaffung von Werken in Form von Musik beziehen, werden durch das Urheberrecht gewährleistet, welches auch den Schutz der Rechte am eigenen Werk bietet. Man geht hierbei davon aus, dass der Komponist und/oder der Textschreiber die Rechte am Werk innehat. Darüber hinaus wird durch die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtes auch gewährleistet, dass der Musiker eine angemessene Bezahlung für seine Werke erhält.

Im Rahmen der Schaffung geschützter Werke kann es dazu kommen, dass dieses zwei Urhebern zuzurechnen sind, was vertraglich entsprechend geregelt sein sollte. Gerade in Bezug auf die Vergütung ist es so einfacher, einen prozentualen Anteil der einzelnen Miturheber festzulegen. Anders gestaltet sich dies, wenn ein bereits vorhandenes Werk zur Neuerschaffung eines musikalischen Stückes verwendet wird. Denn dann kommt die Verpflichtung zum Tragen, den Urheber in Form von Tantiemen entsprechend auszuzahlen.
Rechte an der Musik auf Grundlage des Urheberrechtes
Durch das Urheberrecht wird sichergestellt, dass der Schöpfer eines Werkes gemäß § 15 UrhG Abs. 1 das Recht ausüben kann, »»ein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18)«
Darüber hinaus wird gewährleistet, dass der Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, welches vor allem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht gemäß § 19 UrhG, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, das Senderecht gemäß § 20 UrhG und das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger gemäß § 21 UrhG sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung gemäß § 22 UrhG umfasst, innehat.

Verwandte "Musik" Rechtsbegriffe

Musikrecht, Gema, Künstlervertrag, Musiker, Plattenvertrag, Komponist, Label, Musikproduzent, Schallplattenvertrag, Künstlersozialversicherung, Musikverlag, Urheberrecht, Produktionskosten, Titelexklusivität, Labelgründung
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