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Wiki zum Rechtsthema Urheberrecht
Informationen zu Urheberrecht
Die Bezeichnung Urheberrecht bezieht sich auf das Recht eines Urhebers an dessen eigener Schöpfung und beinhaltet verschiedene Rechtsnormen und Rechtssysteme, die ebenso das Verhältnis des Urhebers als auch das seines Nachfolgers in Bezug auf die erschaffenen Werke regelt. Durch das Urheberrecht wird ebenso der Inhalt als auch der Umfang, die Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung der Rechte geregelt.
Diesen Regelungen liegen die Bestandteile des Urhebergesetzes, abgekürzt auch UrhG, zugrunde sowie auch das Wahrnehmungsgesetz, abgekürzt WahrnG, und das Verlagsgesetz, kurz VerlG. Das Urheberrecht ist Teil des Privatrechtes und schützt Urheber und seine Werke auf kultureller Ebene, während beispielsweise das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes diese auf gewerblicher Ebene schützt.
Diesen Regelungen liegen die Bestandteile des Urhebergesetzes, abgekürzt auch UrhG, zugrunde sowie auch das Wahrnehmungsgesetz, abgekürzt WahrnG, und das Verlagsgesetz, kurz VerlG. Das Urheberrecht ist Teil des Privatrechtes und schützt Urheber und seine Werke auf kultureller Ebene, während beispielsweise das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes diese auf gewerblicher Ebene schützt.
Werke die dem Urheberschutz unterliegen
In § 2 UrhG sind die zu schützenden Werke festgelegt. Hier heißt es:
»Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
§ 1 UrhG bestimmt dagegen, das »Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes«. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Urheber um einen menschlichen Schöpfer handelt und die Werke einer persönlichen geistigen Schöpfung entsprechen. Dies schließt wiederum eine maschinelle Erzeugung aus. Der Schutz des Werkes entsteht mit der Erfüllung der gegebenen Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 UrhG und endet 70 Jahre nach dem Versterben des Urhebers gemäß § 64 UrhG.
»Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
§ 1 UrhG bestimmt dagegen, das »Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes«. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Urheber um einen menschlichen Schöpfer handelt und die Werke einer persönlichen geistigen Schöpfung entsprechen. Dies schließt wiederum eine maschinelle Erzeugung aus. Der Schutz des Werkes entsteht mit der Erfüllung der gegebenen Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 UrhG und endet 70 Jahre nach dem Versterben des Urhebers gemäß § 64 UrhG.
Weitere Regelungen zum Erlöschen des Urheberschutzes
Sind mehrere Urheber an einem bestimmten Werk beteiligt gewesen, findet § 65 UrhG Anwendung.
- »Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
- Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
- Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind«.
Verwandte "Urheberrecht" Rechtsbegriffe
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