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Wiki zum Rechtsthema Akteneinsicht
Informationen zu Akteneinsicht
Der Begriff Akteneinsicht bezieht sich auf das Einsehen, beispielsweise polizeilicher oder gerichtlicher Akten. Eine solche Einsicht kann an dem Ort erfolgen, an dem die Akten aufbewahrt werden sowie auch durch Mitnahme oder Kopie der Originalakte. Eine Akteneinsicht kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, bei gerichtlichen Prozessen oder in Zusammenhang mit einem Strafverfahren.
Der Anspruch darauf ergibt sich bereits aus dem Grundrecht in Form der informationellen Selbstbestimmung. Alles kann es hierbei durchaus sein, dass diesem Recht beispielsweise die Rechte Dritter entgegenstehen sowie die Interessen von Ermittlungsbehörden in einem laufenden Strafverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht kann sich aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Vorgänge ergeben.
Der Anspruch darauf ergibt sich bereits aus dem Grundrecht in Form der informationellen Selbstbestimmung. Alles kann es hierbei durchaus sein, dass diesem Recht beispielsweise die Rechte Dritter entgegenstehen sowie die Interessen von Ermittlungsbehörden in einem laufenden Strafverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht kann sich aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Vorgänge ergeben.
Akteneinsicht in unterschiedlichen Verfahren
In verschiedenen gerichtlichen und rechtlichen Verfahren kann eine Akteneinsicht durchaus sinnvoll sein. Diese wird zumeist durch den Anwalt beantragt. Das Recht auf Akteneinsicht von Beschuldigten ergibt sich beispielsweise aus § 147 der Strafprozessordnung, abgekürzt auch StPO, und für Betroffenen aus § 49 Ordnungswidrigkeitengesetz zum einen und zum anderen auch aus § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Verletzten entsteht wiederum das Recht aus § 406e StPO, während Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens dieses Recht gemäß § 29 VwVfG in Anspruch nehmen können und Zivilprozessbeteiligte gemäß § 299 ZPO - wobei dies nur Beispiele sind, wo eine Akteneinsicht gewährleistet werden kann.
Verletzten entsteht wiederum das Recht aus § 406e StPO, während Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens dieses Recht gemäß § 29 VwVfG in Anspruch nehmen können und Zivilprozessbeteiligte gemäß § 299 ZPO - wobei dies nur Beispiele sind, wo eine Akteneinsicht gewährleistet werden kann.
Akteneinsicht im Strafverfahren
Bei der Durchführung eines Strafverfahrens kann es dazu kommen, dass bestimmen Personen die Akteneinsicht entsprechend verwehrt wird. Zwar stehen insbesondere dem Beschuldigten diese Rechte zu, was jedoch nicht bedeutet, dass das Recht nicht auch verwehrt werden kann, wenn zu vermuten ist, dass die Untersuchungen dadurch gefährdet oder beeinflusst werden. Geregelt ist dies in § 147 Abs. 2 StPO.
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