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Wiki zum Rechtsthema Straftatgeschädigte
Informationen zu Straftatgeschädigte
Als Straftatgeschädigte werden im Allgemeinen die Opfer einer Straftat bezeichnet, denen durch das Gesetz bestimmte Rechte zugesprochen werden. Dazu zählen Entschädigungen sowie auch das Recht der Nebenklage, welches in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt und es dem Opfer ermöglicht, aktiv an der Verhandlung einer Straftat teilzunehmen und auf ein gerechtes Urteil hinzuwirken.
Dieses Recht beruht auf der Tatsache, dass im Ermittlungs- und Strafverfahren zumeist nur die Interessen des Staates behandelt werden und nicht die des Opfers. Die Nebenklage soll dagegen hierzu eine Basis schaffen. Darüber hinaus haben Straftatgeschädigte einen Anspruch auf ein sogenanntes Adhäsionsverfahren, durch das deren zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, beispielsweise Schmerzensgeld, geltend gemacht werden kann.
Dieses Recht beruht auf der Tatsache, dass im Ermittlungs- und Strafverfahren zumeist nur die Interessen des Staates behandelt werden und nicht die des Opfers. Die Nebenklage soll dagegen hierzu eine Basis schaffen. Darüber hinaus haben Straftatgeschädigte einen Anspruch auf ein sogenanntes Adhäsionsverfahren, durch das deren zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, beispielsweise Schmerzensgeld, geltend gemacht werden kann.
Das Adhäsionsverfahren
Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens steht es dem Opfer zu, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein sowie auch bei entsprechenden Zeugenaussagen. Des Weiteren bestehen ein Beweisantragsrecht und ein Fragerecht, welches sich ebenso auf den Angeklagten als auch auf Zeugen und etwaige Sachverständige bezieht. Gleichermaßen haben Straftatgeschädigte das Recht, einen eigenen Schlussvortrag zu halten, was durch den vertretenden Anwalt durchgeführt wird. Die Kosten eines solchen Verfahrens werden durch § 472 a StPO geregelt. Hier heißt es:
- »Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
- Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten«.
Der Täter-Opfer-Ausgleich
Der Begriff Täter-Opfer-Ausgleich bezieht sich auf die Möglichkeit, eine außergerichtliche Konfliktbeilegung zwischen Täter und Opfer zu erreichen. Darüber hinaus dient dieser Vorgang gleichermaßen auch dem Erreichen einer milderen Strafe durch die damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen des Täters. Rechtliche Grundlagen in Bezug auf den Täter-Opfer-Ausgleich finden sich in § 155a und § 155b StPO sowie auch in § 46a StGB.
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