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Informationen zu Unglücksfallgeschädigte
Als Unglücksfallgeschädigte werden Geschädigte bezeichnet, bei denen die Schädigung nicht auf gezielter oder vorsätzlicher Gewalteinwirkung beruht, sondern einem nicht gewollten oder geplanten Unglücksfall zuzuschreiben ist bzw. den darauf folgenden Ereignissen. Dies ist sehr häufig bei Verkehrsunfällen der Fall, die ungewollt verursacht wurden. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einem Unglücksfall um ein Ereignis, welches plötzlich eintritt und eine erhebliche Gefahr für Personen sowie auch Dingen herbeiführt oder eine Situation, in der eine solche Gefahr droht.
Dazu zählen auch Unfälle generell, Erkrankungen, durch die es zu Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustandes und einer Akut-Situation kommt und Selbstmordversuche. Darüber hinaus zählt auch die unterlassende Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB. Das Strafgesetzbuch bestimmt in einem solchen Fall:
»Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft«.
Dazu zählen auch Unfälle generell, Erkrankungen, durch die es zu Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustandes und einer Akut-Situation kommt und Selbstmordversuche. Darüber hinaus zählt auch die unterlassende Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB. Das Strafgesetzbuch bestimmt in einem solchen Fall:
»Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft«.
Unterlassene Hilfeleistung im Unglücksfall
Eine unterlassende Hilfeleistung kann aus unterschiedlichen gesetzeswidrigen Verhaltensweisen ergeben. Zu diesen gehört beispielsweise auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB. In Bezug auf die Hilfeleistung können zwei verschiedene Tatbestände erfüllt sein. So kann beispielsweise eine Person die notwendigen Hilfeleistungen erst gar nicht erbracht haben, was als unterlassende Hilfeleistung definiert wird, oder sie in einem Rahmen erbracht haben, durch den es zu Schädigungen durch die Hilfeleistung gekommen ist.
Liegt der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung vor, so wird das Strafmaß anhand der Schwere, der Gefahr, die sich aus der Notlage ergibt sowie auch anhand des Verhaltes nach der Tat bestimmt.
Liegt der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung vor, so wird das Strafmaß anhand der Schwere, der Gefahr, die sich aus der Notlage ergibt sowie auch anhand des Verhaltes nach der Tat bestimmt.
Definition Notlage
Damit der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung eintritt, muss zuvor eine Notlage vorgelegen haben. Diese setzt zumeist auch einen Unglücksfall voraus, bei dem es grundsätzlich irrelevant ist, ob der Geschädigte dieses Unglück selbst verursacht hat oder ob dieses Unglück durch einen Dritten verursacht wurde. Eine Notlage beinhaltet zumeist einen Notfall, bei dem es um Leben oder die Gesundheit einer Person geht.
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