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Wiki zum Rechtsthema sexueller Missbrauch

Informationen zu sexueller Missbrauch
Als sexueller Missbrauch wird eine strafbare sexuelle Handlung an einer anderen Person bezeichnet und die sich auf Minderjährige oder widerstandsunfähige Personen bezieht, die nicht mit dieser Handlung einverstanden sind. Darüber hinaus bezieht sich der Begriff sexueller Missbrauch auch auf sexuelle Handlungen an Personen, die mit dem Täter in einem speziellen Behandlungs- und Betreuungsverhältnis stehen, auch wenn diese mit der sexuellen Handlung einverstanden sind.

Die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen wird durch das Strafgesetzbuch geschützt. Abschnitt 13 des Strafgesetzbuches und damit die §§ 174 bis 184g befassen sich umfassend mit möglichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen.
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
§ 177 StGB befasst sich eingehend mit den Begriffen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Hiernach werden sexuelle Handlungen, die durch Gewaltanwendung, Gewaltandrohung oder durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage als sexuelle Nötigung bezeichnet. Als Vergewaltigung wird die sexuelle Handlung dann definiert, wenn »der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt«. Gemäß dem geltenden deutschen Recht wird eine Vergewaltigung als schwere Form der sexuellen Nötigung behandelt. § 178 StGB bezieht sich auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.

Dieser besagt:

»Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren«.
Sexueller Missbrauch durch Ausnutzung
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs durch Ausnutzung bezieht sich insbesondere auf § 174 StGB und damit den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, der durch das Gesetz wie folgt definiert wird:

»Wer sexuelle Handlungen
  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind Vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft«.
Auch der Versuch einer solchen Handlung ist in Deutschland unter Strafe gestellt.

Verwandte "sexueller Missbrauch" Rechtsbegriffe

Opferhilfe, Nebenklage, Opferentschädigungsgesetz, Nebenklagevertretung, Opferrecht, Täter-Opfer-Ausgleich, Nebenkläger, Schmerzensgeldanspruch, Vergewaltigung, Straftatgeschädigte, Unglücksfallgeschädigte, Angehörige, Akteneinsicht, Entschädigung, Strafverfahren
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema sexueller Missbrauch - Ihr sexueller Missbrauch Informationstipp

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