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Wiki zum Rechtsthema Angehörige

Informationen zu Angehörige
Der Begriff Angehörige findet grundsätzlich unterschiedliche Anwendung, wird jedoch zumeist auf nahe Verwandte angewendet. Im Grunde bezeichnet er jedoch ein besonderes soziologisches oder auch rechtliches Verhältnis zu einer bestimmten Person oder zu Gruppierungen und hebt dieses Verhältnis damit hervor. Rechtlich betrachtet schießt die Bezeichnung Angehörige allerdings nicht nur Familienmitglieder mit ein, sondern ebenso auch Lebenspartner, Verlobte, Ehegatten oder verschwägerte Personen - und damit Personen im näheren sozialen Umfeld einer Person.

Dies wird durch § 11 Strafgesetzbuch noch einmal hervorgehoben. Dieser besagt, dass als Angehöriger bezeichnet wird, »wer zu den folgenden Personen gehört:

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,

b) Pflegeeltern und Pflegekinder;«
Im Zivilrecht findet diese Definition in ähnlicher Weise Anwendung
Bei vorliegenden gerichtlichen Prozessen hat der Begriff Angehörige eine besondere Bedeutung, da man diesen Personen gemäß den geltenden Gesetzesregelungen eine Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen zugesteht. Dieses wird durch § 383 ZPO Abs. 1 geregelt, welcher besagt:

»Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
  1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

  2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
    2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;

  4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;

  5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;

  6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Weitere rechtliche Grundlagen im Bezug auf den Begriff Angehörige
Der Begriff Angehörige findet grundsätzlich auch in weiteren Bereichen Anwendung und wird dort explizit definiert. So findet sich eine Begriffsdefinition beispielsweise in § 16 Abs. 5 SGB X sowie § 20 Abs. 5 VwVfG oder auch im KJHG.

Verwandte "Angehörige" Rechtsbegriffe

Opferhilfe, Nebenklage, Opferentschädigungsgesetz, sexueller Missbrauch, Nebenklagevertretung, Opferrecht, Täter-Opfer-Ausgleich, Nebenkläger, Schmerzensgeldanspruch, Vergewaltigung, Straftatgeschädigte, Unglücksfallgeschädigte, Akteneinsicht, Entschädigung, Strafverfahren
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Angehörige - Ihr Angehörige Informationstipp

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