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Wiki zum Rechtsthema Nebenkläger
Informationen zu Nebenkläger
Die Bezeichnung Nebenkläger bezieht sich auf einen Vorgang im Strafverfahren oder Sicherungsverfahren, bei denen Geschädigte oder deren Angehörige als Nebenkläger auftreten können. Dies ergibt sich aus den Regelungen der § 395 bis 402 StPO. § 395 StPO eröffnet hierbei, aus welchen Straftaten eine solche Berechtigung hervorgehen kann und welche Personen, abgesehen vom Geschädigten als Nebenkläger auftreten können. In Absatz 2 heißt es:
»Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
»Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
- die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben«.
Verfahrensrechte des Nebenklägers
Aus § 397-401 StPO ergeben sich für Nebenkläger eigene Verfahrensrechte, wobei diese besonders zum Tragen kommen, wenn Nebenkläger gleichermaßen auch als Zeugen auftreten. Nebenkläger haben eine Berechtigung dazu, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Je nach Umstand und den entsprechend notwendigen Voraussetzungen können sich für den Nebenkläger auch Rechte ergeben wie beispielsweise die Möglichkeit, Richter oder Sachverständige abzulehnen, Beweisanträge zu stellen oder das Einlegen von Rechtsmitteln.
Man unterscheidet grundsätzlich bei dem Anspruch auf Nebenklage auch das Jugend- und Strafrecht, da beim Jugendstrafrecht die Möglichkeiten der Nebenklage erheblich eingeschränkt sind und nur bei einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit möglich sind.
Man unterscheidet grundsätzlich bei dem Anspruch auf Nebenklage auch das Jugend- und Strafrecht, da beim Jugendstrafrecht die Möglichkeiten der Nebenklage erheblich eingeschränkt sind und nur bei einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit möglich sind.
Möglichkeiten der Nebenklage
Eine Nebenklage ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Verbrechen gegen das Leben, gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit vorliegen, bei Beleidigungen oder auch Eigentumsdelikten. Darüber hinaus sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter gemäß § 395 Abs. I Nr. 6 StPO nebenklagefähig, so dass auch bei solchen Delikten ein entsprechender Antrag eingereicht werden kann.
Angehörige eines Geschädigten können dann als Nebenkläger auftreten, wenn dieser in Folge eines Verbrechens verstorben ist und ggf. auch dann, wenn eine Nebenklage durch den Geschädigten selbst nicht mehr möglich ist.
Angehörige eines Geschädigten können dann als Nebenkläger auftreten, wenn dieser in Folge eines Verbrechens verstorben ist und ggf. auch dann, wenn eine Nebenklage durch den Geschädigten selbst nicht mehr möglich ist.
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