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Informationen zu Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung wird gemäß den geltenden deutschen Gesetzen nicht explizit behandelt, sondern fällt unter den Begriff sexuelle Nötigung, wobei sie als besonders schwerer Fall der Nötigung behandelt wird. Die sexuelle Nötigung wird in § 177 StGB geregelt. Dieses besagt:
»Wer eine andere Person
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
»Wer eine andere Person
- mit Gewalt,
- durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
- unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird«.
Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung
Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Vergewaltigung ist der Wille des Opfers ein maßgeblicher Faktor, wobei es unerheblich ist, ob und in welcher Form das Opfer Gegenwehr geleistet hat. Voraussetzung ist somit, dass das Opfer die sexuellen Handlungen nicht erlaubt hat und mit solchen auch nicht einverstanden ist. Die erforderliche Gewalt, die durch § 177 Abs. 1 Nr. 1 vorausgesetzt wird, mus sich nicht grundsätzlich körperlich auswirken, sondern kann ebenso auch durch Drohungen oder Bedrohung erfolgen. Es gilt hierbei, dass Voraussetzung ist, dass eine Bedrohung von Leib und Leben des Opfers vorgelegen hat.
In früheren Zeiten unterschied man zwischen außerehelicher und innerehelicher Vergewaltigung, wobei letzteres nicht gleichermaßen behandelt wurde. Seit dem Jahr 1997 wird diese Unterscheidung nicht mehr vorgenommen und es wird auch die Bezeichnung »außerehelich« nicht mehr in den entsprechenden Gesetzen erwähnt. Eine Vergewaltigung kann mit bis zu 15 Jahren Haft sanktioniert werden, wobei die Verjährungsfrist 20 Jahre beträgt. Besonders zu beachten ist, dass diese Verjährungsfrist bei minderjährigen Opfern erst mit erlangter Volljährigkeit beginnt.
In früheren Zeiten unterschied man zwischen außerehelicher und innerehelicher Vergewaltigung, wobei letzteres nicht gleichermaßen behandelt wurde. Seit dem Jahr 1997 wird diese Unterscheidung nicht mehr vorgenommen und es wird auch die Bezeichnung »außerehelich« nicht mehr in den entsprechenden Gesetzen erwähnt. Eine Vergewaltigung kann mit bis zu 15 Jahren Haft sanktioniert werden, wobei die Verjährungsfrist 20 Jahre beträgt. Besonders zu beachten ist, dass diese Verjährungsfrist bei minderjährigen Opfern erst mit erlangter Volljährigkeit beginnt.
Anspruch auf Schmerzensgeld nach Vergewaltigung
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich bei einer Vergewaltigung bereits aus den rechtlichen Grundlagen des BGB in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung. Hierbei besteht kein Unterschied zwischen Geschlecht oder Alter. Den Anspruch auf Schmerzensgeld können Opfer ebenso im Adhäsionsverfahren als auch im Zuge eines separaten Verfahrens geltend machen.
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