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Wiki zum Rechtsthema Täter-Opfer-Ausgleich
Informationen zu Täter-Opfer-Ausgleich
Als Täter-Opfer-Ausgleich wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem zum einen eine außergerichtliche Konfliktbeilegung durch das Zusammenwirken von Täter und Opfer erreicht werden soll, oder der Täter durch die damit einhergehenden Bemühungen ein milderes Urteil erreichen kann. Diese Form des Vorgangs wird beispielsweise durch § 155a StPO geregelt, der besagt:
»Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden«.
Der Vorgang des Täter-Opfer-Ausgleichs und damit Regelungen zum Ablauf des Verfahrens finden sich dagegen in § 155b StPO.
»Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden«.
Der Vorgang des Täter-Opfer-Ausgleichs und damit Regelungen zum Ablauf des Verfahrens finden sich dagegen in § 155b StPO.
Gesetzliche Bestandteile des Täter-Opfer-Ausgleichs
In § 155b StPO sind weiterführende gesetzliche Bestandteile des Täter-Opfer-Ausgleichs umfassend beschrieben.
»die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf ...«.
Die gesetzliche Regelung bezieht sich ebenso auf den Vorgang an sich als auch auf Übermittlung von übermittelten personenbezogenen Daten zur Durchführung und zu Vernichtung dieser Daten.
»die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf ...«.
Die gesetzliche Regelung bezieht sich ebenso auf den Vorgang an sich als auch auf Übermittlung von übermittelten personenbezogenen Daten zur Durchführung und zu Vernichtung dieser Daten.
Auswirkungen des Täter-Opfer-Ausgleichs in Bezug auf das Strafgesetzbuch
In § 46a des Strafgesetzbuches werden die Auswirkungen des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung wie folgt bestimmt:
»Hat der Täter
»Hat der Täter
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
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