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Informationen zu Bundesverfassungsgericht
Bei dem Bundesverfassungsgericht, abgekürzt auch BVerfG, handelt es sich um ein Verfassungsgericht in Deutschland, welches dem Bund angehört und ebenso seine Aufgabe in Bezug auf das Grundgesetz hat als auch in Bezug auf das Staats- und Völkerrecht. Es ist ebenso ein unabhängiges Verfassungsorgan als auch ein Bereich der Judikativen Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Prüfungsfunktion in Bezug auf gerichtliche Entscheidungen und ob diese mit dem Grundgesetz einhergehen.
Dadurch hat das Bundesverfassungsgericht auch die Kompetenz, Entscheidungen wieder aufzuheben, wenn diese nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sind. Hierbei kommt es dazu, dass die entsprechende Angelegenheit an die Fachgerichte zur Prüfung zurückgegeben wird. Grundlage hierfür stellt § 95 Abs. 2 BVerfGG dar:
»Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück«.
Dadurch hat das Bundesverfassungsgericht auch die Kompetenz, Entscheidungen wieder aufzuheben, wenn diese nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sind. Hierbei kommt es dazu, dass die entsprechende Angelegenheit an die Fachgerichte zur Prüfung zurückgegeben wird. Grundlage hierfür stellt § 95 Abs. 2 BVerfGG dar:
»Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück«.
Aufbau und Organisation des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht gliedert sich zum einen in zwei Senate und zum anderen in sieben verschiedene Kammern auf. Diese haben unterschiedliche sachliche Zuständigkeitsbereiche. Durch die Geschäftsordnung des Gerichtes werden die Bereiche verteilt, wobei das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz besitzt, diese selbst zu erlassen und ggf. auch zu ändern. Die Anzahl der Richter an Bundesverfassungsgericht beträgt acht, wobei zu diesen acht Personen auch die Präsidenten und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gehören.
Diese haben den Senatsvorsitz. Die Beschlussfähigkeit des Senates ist gegeben, wenn mindestens sechs der acht Richter anwesend sind. Selbständig die Senate wiederum werden innerhalb des dazugehörigen Bereiches mehrere Kammern berufen. Diese sind mit jeweils drei Richtern besetzt und sie entscheiden bei vorliegenden Verfassungsbeschwerden.
Diese haben den Senatsvorsitz. Die Beschlussfähigkeit des Senates ist gegeben, wenn mindestens sechs der acht Richter anwesend sind. Selbständig die Senate wiederum werden innerhalb des dazugehörigen Bereiches mehrere Kammern berufen. Diese sind mit jeweils drei Richtern besetzt und sie entscheiden bei vorliegenden Verfassungsbeschwerden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ist nur dann gegeben, wenn es sich um Entscheidungen in Bezug auf Beschwerden handelt, die sich entweder aus dem Grundgesetz oder aus § 13 BVerfGG ergeben. Hier heißt es:
»Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
»Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
- über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
- über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- a.) über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
- über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
- Über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
- a.) bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
- b.) darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
- in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
- a.) über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
- Ãœber Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
- über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
- über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
- a.) über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
- Bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
- bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes)«.
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