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Wiki zum Rechtsthema Grundrecht

Informationen zu Grundrecht
Als Grundrechte in Deutschland werden Rechte bezeichnet, die ebenso in der Verfassung, im I. Abschnitt, Artikel 1 bis 19, und damit dem Grundgesetz als auch in einzelnen Landesverfassungen verankert sind. Diese Rechte haben Verfassungsrang und zählen zu den subjektiven öffentlichen Rechten, die für alle Staatsgewalten eine bindende Wirkung haben. Dies bedeutet letztendlich auch, dass Menschen durchaus das Recht haben, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, wenn der Rechtsschutz in Bezug auf die Grundrechte durch andere Gerichte versagt bleibt.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestimmt, dass das Verfassungsgericht entscheidet,

»über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein«.

Bei den genannten Artikeln handelt es sich um Rechte, die als grundrechtgleich behandelt werden.
Grundrechtgleiche Rechte
Bei den grundrechtgleichen Rechten handelt es sich um Rechte, die einen sogenannten Verfassungsrang innehaben und bei denen es ebenfalls möglich ist, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Die Inhalte der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgeführten Artikel ergeben sich wie folgt:
  • Artikel 20 Abs. 4 GG: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist«.

  • Artikel 33 GG: Dieser Bereich befasst sich mit den staatsbürgerliche Gleichheitsrechten, welche besagten, dass jeder deutsche Bürger dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat. Darüber hinaus besteht für Bürger gleichermaßen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.

  • Artikel 38 GG: Dieser Artikel befasst sich mit den Wahlrechten und bestimmt:

    1. »Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    2. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

    3. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz«.

  • Artikel 101 GG: gesetzliche Richter:

    1. »Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden«.

  • Artikel 103 Absatz 1 GG: Gemäß diesem Artikel hat jeder Bürger ein Anrecht auf rechtliches Gehör.

  • Artikel 104 GG: Freiheitsentzug und vollständiges Verbot von Folter etc.:

    1. »die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

    2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

    3. Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

    4. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen«.
Aufgliederung der Grundrechte
Die Grundrechte in Deutschland begründen sich auf ein bestimmtes Prinzip, wodurch sie sich in die einzelnen Arten der Grundrechte, der Grundrechtsträger, der Anwendbarkeit und Anwendungsbereiche der Grundrechte, in die Grundrechtsfunktionen, den Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen und Grundrechtseinschränkungen unterteilen lassen.

Verwandte "Grundrecht" Rechtsbegriffe

Verfassungsrecht, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Menschenrechts-Charta, Staatsrecht, Verfassungsgericht, Europäische Verfassung, Menschenwürde, Verfassung, Verfassungsorgane, Gewaltenteilung, Menschenrecht, Staatsorganisationsrecht, Verfassungsbeschwerde
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