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Wiki zum Rechtsthema Patentamt
Informationen zu Patentamt
Als Patentamt wird eine Behörde bezeichnet, bei der die Anmeldung eines Patentes durch natürliche oder auch juristische Personen erfolgen kann. Durch diese erhalten Anmelder ein besonderes Schutzrecht in Bezug auf ihr geistiges Eigentum sowie auch einen Markennamen. In Deutschland hat das Deutsche Patent- und Markenamt, abgekürzt auch DPMA, Zuständigkeit, welches allgemein auch als Patentamt bezeichnet wird. Es handelt sich hierbei um eine Bundesoberbehörde, die einen Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz innehat. Der Hauptsitz des Patentamtes befindet sich in München.
Aufgaben des Patentamtes
Als Zentralbehörde im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hat das Patentamt verschiedene Aufgaben. Zu diesen gehören u. a. die Patenterteilung gemaß § 1 Patentgesetzes. Dieses gibt an, für welche Erfindungen Patente erteilt werden können. Hier heißt es in Absatz 1 und 2:
- »Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
- Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war«.
Rechtsgrundlage des Patentamtes
Die Grundlage des Deutschen Patent- und Markenamtes stellt § 26 des deutschen Patentgesetzes dar. Dieses besagt:
- »Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in München.
- Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen ...«
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