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Wiki zum Rechtsthema Patentschutz
Informationen zu Patentschutz
Der Patentschutz wird durch die Anmeldung einer Erfindung bei der zuständigen Behörde erreicht und hat das Ziel, Erfindungen vor einer Nachahmung durch unbefugte Personen zu schützen. Durch ein angemeldetes Patent wird dem Patentinhaber ein zeitlich und räumlich befristetes und begrenztes Nutzungsmonopol erteilt. Dies bedeutet, dass Inhaber das Patent ausschließlich selbst verwerten können, es jedoch auch möglich ist, Lizenzen zu erteilen oder ein entsprechendes Schutzrecht zu verkaufen. Durch eingetragene Patente können auf dieser Basis auch die Kosten der Entwicklung abgesichert werden.
Erteilung des Patentschutzes
Für welche Erfindungen der Patentschutz erteilt wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 PatG:
- »Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
- Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
- Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:<
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen.
- Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird«.
Keine technischen Erfindungen gemäß dem Patenrecht
Nicht patentierfähig sind nach § 1 PatG Absatz 3
- »Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen«.
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