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		Wiki zum Rechtsthema Werkvertragsrecht
Informationen zum Werkvertragsrecht
  Das Werkvertragsrecht als Teil des Privatrechts ist verankert in §§ 631 bis 651 BGB, demnach ein beauftragtes Unternehmen im Falle eines Werksvertrages auch den Werkerfolg schuldet, also nicht nur Errichtung bzw. Reparatur muss ausgeführt werden, sondern auch eine Funktionalität muss gegeben sein. Das Werksvertragsrecht nach BGB ist nicht nur auf den Bausektor bezogen. 
Der Werkvertrag
  Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem der gegenseitige Austausch von Leistungen enthalten ist. Eine Partei verpflichtet sich gegenüber der anderen, gegen eine Zahlung einer Vergütung ein Werk herzustellen. Der Werkunternehmer erstellt das Werk in diesem Fall, was das Werkvertragsrecht anders als zu dem übrigen Recht stellt. Tatbestandsmerkmal ist hierbei die Herstellung des Werkes als vertraglich geschuldete Leistung. 
Anspruchsgrundlagen der Gewährleistungsrechte
  Die Gewährleistung im Werkvertrag ähnelt sehr derjenigen der allgemeinen Leistungsstörungen und des Kaufrechts. Die gesetzliche Regelung ist in den §§ 633 bis 639 BGB verankert. § 633 legt als zentrale Vorschrift fest, wann ein Mangel am erstellten Werk vorliegt. Unterschieden wird hierbei zwischen primären und sekundären Ansprüchen. 
Primäre Gewährleistungsansprüche
  Das Recht auf Neuherstellung eines Werkes und das Nacherfüllungsrecht werden durch die primären Gewährleistungsansprüche geregelt. Dabei ist zu beachten, dass die primären Ansprüche eigentlich keine  Gewährleistungsrechte sondern Erfüllungsansprüche sind, welche sich aus den Hauptpflichten des Werkunternehmers ergeben. Diese Ansprüche kommen nur dann zum Tragen, wenn der Werkunternehmer diesen Hauptpflichten nicht nachkommt. 
Sekundäre Gewährleistungsansprüche
  Die sekundären  Gewährleistungsansprüche sind im Werksvertragsrecht verankert und beinhalten die rechtlichen Regelungen von Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt sowie Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.
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