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Wiki zum Rechtsthema Abnahme

Informationen zu Abnahme
Als Abnahme in Zusammenhang mit einem Werkvertrag bezeichnet man gemäß § 640 BGB die Verpflichtung eines Bestellers, ein Werkstück anzunehmen, welches vertragsmäßig hergestellt wurde. Genauer heißt es:

»Der Besteller ist verpflichtet, das hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist«.

Man kann also somit davon ausgehen, dass die Bestellererklärung der Abnahme eines Werks ein wichtiger Bestandteil eines Werkvertrages ist. So wie der Besteller verpflichtet ist das Werk anzunehmen, hat auch das herstellende Unternehmen den Anspruch auf Abnahme.
Folgen der Abnahme durch den Besteller
Ist die Abnahme durch den Besteller erfolgt, so ergeben sich daraus für diesen entsprechende Verpflichtungen. Durch die Abnahme wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB zum einen die Vergütung fällig und gemäß § 641 Abs. 4 BGB ggf. auch eine Verzinsung. Gleichermaßen geht das Risiko der Verschlechterung eines Werks auf den Besteller über. Geregelt ist dies in § 644 BGB.

Darüber hinaus gehen dem Besteller etwaige Ansprüche in Bezug auf Mängel verloren und die Mängelbeweislast liegt ebenfalls beim Besteller. Zu beachten ist auch, dass mit der Abnahme die Verjährungsfrist in Zusammenhang mit Mängeln gemäß § 634a Abs. 2 BG zu laufen beginnt und auch keine Kündigung eines Werkvertrages mehr möglich ist.
Nacherfüllung und Mängelbeseitigung
Die Nacherfüllung in Bezug auf den Werkvertrag wird durch § 635 BGB geregelt. Nach diesem besteht die Möglichkeit, dass »der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann«. Hierbei wird auch bestimmt, dass der Unternehmer »die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen« hat.

Gemäß § 637 BGB besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Besteller einen Mangel des Werkes »nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert«. Darüber hinaus kann der Besteller von »dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen«.

Verwandte "Abnahme" Rechtsbegriffe

Werkvertragsrecht, Abschlagszahlung, Hersteller, Mangel, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Gewerke, Kalkulation, Mängelreiterei, Werklohn, Gewährleistung, Kostenvoranschlag, Nachbesserung, Werklohnforderung, Handwerker, Gewährleistungsausschluss, Mangelfreiheit, Schwarzarbeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Abnahme - Ihr Abnahme Informationstipp

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