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Informationen zu Nachbesserung
Als Nachbesserung oder Nacherfüllung bezeichnet man in Zusammenhang mit dem Zivilrecht und dem Vertragsrecht eine Mangelbeseitigung, beispielsweise durch Reparatur. Dies bedeutet, dass wenn bei einem Artikel ein Mangel nachgewiesen werden kann, der Händler dazu verpflichtet ist, diesen insoweit herzustellen, dass er die, im Kaufvertrag festgelegten Eigenschaften erfüllen und dem gewünschten Zweck dienlich sein kann. Das BGB stellt den Anspruch auf Nachbesserung in § 437 Nr. 1 BGB dar sowie auch in § 437 Nr. 1 BGB und in § 439 BGB dar.
In Zusammenhang mit einem Werkvertrag gelten die Regelungen des § 634 Nr. 1 BGB sowie auch von § 635 BGB. Der gravierende Unterschied bei den Vertragsarten ist, dass beim Kaufvertrag der Kunde die Art und Weise der Behebung eines Mangels entscheidet, beim Werkvertrag dagegen wird diese durch den Hersteller bestimmt.
In Zusammenhang mit einem Werkvertrag gelten die Regelungen des § 634 Nr. 1 BGB sowie auch von § 635 BGB. Der gravierende Unterschied bei den Vertragsarten ist, dass beim Kaufvertrag der Kunde die Art und Weise der Behebung eines Mangels entscheidet, beim Werkvertrag dagegen wird diese durch den Hersteller bestimmt.
Nachbesserung bei Werksverträgen
In Zusammenhang mit einem Werksvertrag hat der Kunde grundsätzlichen Anspruch auf Nachbesserung, der sich wie folgt ergibt:
»Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen«.
§ 635 Abs. 1 BGB befasst sich hierbei näher mit der Nacherfüllung und stellt klar, dass wenn ein Besteller Nacherfüllung verlangt, ein Unternehmer wahlweise den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann. Welche Art und Weise der Beseitigung in Betracht kommt, entscheidet hierbei das Unternehmen. In Absatz 2 bestimmt die Rechtsnorm, dass der Unternehmer
»die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen« hat.
Ausnahmen in Zusammenhang mit der Leistungspflicht ergeben sich aus § 275 Abs. 2 und 3:
»Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen«.
§ 635 Abs. 1 BGB befasst sich hierbei näher mit der Nacherfüllung und stellt klar, dass wenn ein Besteller Nacherfüllung verlangt, ein Unternehmer wahlweise den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann. Welche Art und Weise der Beseitigung in Betracht kommt, entscheidet hierbei das Unternehmen. In Absatz 2 bestimmt die Rechtsnorm, dass der Unternehmer
»die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen« hat.
Ausnahmen in Zusammenhang mit der Leistungspflicht ergeben sich aus § 275 Abs. 2 und 3:
- Abs.2: »Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
- Abs.3: Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann«
Nachbesserung bei Kaufverträgen
Das Recht auf Nachbesserung ergibt sich insbesondere aus § 437 BGB. Hier heißt es:
»Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, ...«
Hierbei wird klar erkennbar, dass die Entscheidung beim Käufer liegt, der die Nachbesserung »verlangen« kann. § 439 BGB besagt hierzu genauer:
»Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen ... Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen«.
»Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, ...«
Hierbei wird klar erkennbar, dass die Entscheidung beim Käufer liegt, der die Nachbesserung »verlangen« kann. § 439 BGB besagt hierzu genauer:
»Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen ... Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen«.
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