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Wiki zum Rechtsthema Mangelfreiheit
Informationen zu Mangelfreiheit
Als Mangelfreiheit wird bezeichnet, wenn eine Sache frei von Sach- oder auch Rechtsmängeln ist. Darüber hinaus wird dieser Begriff auch in Zusammenhang mit dem HGB verwendet, wo ein Vertrag zwischen Kaufleuten eine Prüfungspflicht gemäß § 377 HGB beinhaltet.
Aus diesem ergibt sich wie folgt:
Aus diesem ergibt sich wie folgt:
- »Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
- Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
- Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
- Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen«.
Arten der Sachmängel
Sachmängel können in verschiedener Art und Weise auftreten und liegen beispielsweise dann vor, wenn die subjektive Beschaffenheit nicht dem eigentlichen Zweck entspricht. Allerdings hängt hierbei die Definition, wann es sich um einen Mangel handelt, auch von der Ausgestaltung des Kaufvertrages ab. Als Sachmängel in Zusammenhang mit dem BGB werden Mängel bezeichnet, wenn bei einem Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegt oder die Eignung für die Verwendung, welche vertraglich zugesichert ist, gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht gegen ist.
Weiterhin ist es ebenfalls als Mangel zu betrachten, wenn eine bestimmte Eignung für den gewöhnlichen Verwendungszweck gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB fehlt, oder unsachgemäßer Montage gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB nachgewiesen werden kann. Weitere Mängel sind Falschlieferung und falsche Mengenlieferung sowie auch eine mangelhafte Anleitung zur Montage.
Weiterhin ist es ebenfalls als Mangel zu betrachten, wenn eine bestimmte Eignung für den gewöhnlichen Verwendungszweck gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB fehlt, oder unsachgemäßer Montage gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB nachgewiesen werden kann. Weitere Mängel sind Falschlieferung und falsche Mengenlieferung sowie auch eine mangelhafte Anleitung zur Montage.
Was zu beachten ist:
Mängel können durchaus versteckt sein, so dass diese sich erst lange Zeit nach dem Kauf zeigen können. Auch dann besteht in den meisten Fällen ein Anspruch auf Behebung des Mangels, sofern dieser nicht vom Kunden selbst verursacht wurde, sondern dem Händler oder Hersteller zuzuschreiben ist.
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