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Wiki zum Rechtsthema Gewährleistungsausschluss

Informationen zu Gewährleistungsausschluss
Als Gewährleistungsausschluss oder genauer auch Haftungsausschluss, wird bezeichnet, wenn im Rahmen des Kaufvertrages das Gewährleistungsrecht des Käufers eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen wird. Zwar bildet die Mängelhaftung einen festen Bestandteil von Kaufverträgen, kann aber als dispositives Recht durchaus abgeändert werden. Allerdings stellt § 444 BGB klar, dass die Haftung nicht in jeder Hinsicht entfällt:

»Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat«.

Ebenso wird gemäß § 475 Abs. 1 BGB wird allerdings ein Vorbehalt des Ausschlusses und damit eine Beschränkung des Schadensersatzanspruches ausgeschlossen:

»Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden«.
Rechtsgrundlage des Haftungsausschlusses und Wegfall des Ausschlusses
Die Rechtsgrundlage des Haftungsausschlusses stellt das BGB dar, wobei es gemäß § 309 Nr. 8 b zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses kommen kann, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und der Ausschluss in den AGB zu finden ist. Ebenso unzulässig ist der Haftungsausschluss bei verschwiegenen Mängeln oder wenn eine Beschaffungsgarantie angegeben ist.

Dies kann ebenso dann gelten, wenn es sich nicht um den Erwerb von Verbrauchsgütern handelt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Haftungsausschluss auch dann nicht greift, wenn ein Produkt sich nicht zum im Kaufvertrag zugesicherten Zweck eignet oder in der üblichen Form beschaffen ist, die dem Verwendungszweck dienlich ist.
Verjährung der Haftung
Die Verjährung beginnt mit der Übergabe eines Kaufvertragsgegenstandes im beinhaltet eine Frist von 2 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ein Ausschluss ist grundsätzlich möglich sowie auch Verkürzung oder Verlängerung der Frist bis zu 30 Jahren.

Verwandte "Gewährleistungsausschluss" Rechtsbegriffe

Werkvertragsrecht, Abschlagszahlung, Hersteller, Mangel, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Gewerke, Kalkulation, Mängelreiterei, Werklohn, Gewährleistung, Kostenvoranschlag, Nachbesserung, Werklohnforderung, Handwerker, Abnahme, Mangelfreiheit, Schwarzarbeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Gewährleistungsausschluss - Ihr Gewährleistungsausschluss Informationstipp

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