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Wiki zum Rechtsthema Werklohn

Informationen zu Werklohn
Als Werklohn wird die Vergütung bezeichnet, welche einem Unternehmen nach Abschluss eines Werkvertrages durch den Besteller geschuldet wird. Wie hoch der Werklohn ist, hängt von der Preisvereinbarung im Werkvertrag ab.

§ 632 BGB definiert wie folgt:
  1. »Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

  2. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

  3. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten«.
Fällig wird der Werklohn gemäß § 641 BGB nach Abnahme, wobei sich auch Abweichungen innerhalb des Vertrages in Form von Abschlagszahlungen oder anderer Vertragsgestaltung ergeben können.
Werklohnarten
In Zusammenhang mit dem entsprechenden Werklohn, können unterschiedliche Arten der Vergütung in Betracht kommen. Zu diesen gehört beispielsweise die Vergütung nach Einheitspreisen. Hierbei wird ein bestimmter Betrag berechnet, welcher sich auf Einheits- und damit Stückpreise etc. bezieht. Einheitspreis kann gleichermaßen auch auf Meter oder andere Mengen und Größen umgelegt werden. Bei dieser Art des Vertrages sind der Zeitaufwand und die Dauer der Ausführung nicht relevant.

Eine weitere Möglichkeit ist die Vergütung nach Zeitaufwand, bei der es zu einer genauen Ermittlung der Zeit kommt, die für die Fertigstellung des Auftrages benötigt wird. Die Berechnung begründet sich somit auf die Stundensätze von Unternehmen sowie auch deren Fahrtkosten und auf den Materialaufwand. Ebenso möglich ist auch die Pauschalpreisvergütung, bei der für alle Leistungen pauschale Preise festgelegt werden, die geltend sind, auch wenn letztendlich die eingeplante Arbeitszeit überschritten ist.
Vergütungsfälligkeit
§ 641 BGB gibt an, dass die Fälligkeit der Vergütung mit Abnahme der Leistung eintritt und damit nach Fertigstellung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
  1. »Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

  2. Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

    1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,

    2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder

    3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat«.

Verwandte "Werklohn" Rechtsbegriffe

Werkvertragsrecht, Abschlagszahlung, Hersteller, Mangel, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Gewerke, Kalkulation, Mängelreiterei, Gewährleistung, Kostenvoranschlag, Nachbesserung, Werklohnforderung, Handwerker, Abnahme, Gewährleistungsausschluss, Mangelfreiheit, Schwarzarbeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Werklohn - Ihr Werklohn Informationstipp

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