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Wiki zum Rechtsthema Abschlagszahlung

Informationen zu Abschlagszahlung
Als Abschlagszahlungen bezeichnet man Zahlungen, die in mehreren Raten einen Kaufpreis ausgleichen sollen. Diese Art und Weise der Ratenzahlung erfolgt meist im Rahmen von Werkverträgen, wenn bei diesen Teilerfüllungen erfolgen, beispielsweise bei bereits durchgeführten Arbeiten, die jedoch noch nicht in vollem Umfang abgerechnet wurden.

Bei der Abschlagszahlung handelt es sich um Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen. Sie sind nicht als Vorschusszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen zu beziehen. Sie sind ebenso umsatzsteuerpflichtig wie auch andere Einnahmen, so dass diese ausgewiesen werden und bei Abschlussrechnungen abgezogen werden.
Rechtliche Grundlage
Die Regelungen zur Abschlagszahlung sind im BGB festgehalten. § 632a BGB setzt voraus:
  1. »Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

  2. Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

  3. Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

  4. Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden«.
Abschlagszahlungen stehen somit jeweils auch ein Wertzuwachs gegenüber. Die Abschlagszahlung erfolgt unter einen Vorbehalt beider Parteien in Bezug auf die Endabrechnung.
Abschlagszahlungen in der Praxis
Die Abrechnung über Abschlagszahlungen wird in der Praxis meist dann eingesetzt, wenn der Werkvertrag Sachleistungen beinhaltet, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, wie dies zumeist bei Bauleistungen und ähnlichen Verträgen gestaltet ist, beispielsweise auch bei Gas- oder Stromlieferungen. Durch Abschlagszahlungen wird gewährleistet, dass der Gläubiger nicht vollständig in Vorleistung gehen muss, so dass auch ein Verlustrisiko weitestgehend minimiert wird. Das bedeutet, es werden mit der Abschlagszahlung die Leistungen abgedeckt, die bereits erfolgt sind.

Verwandte "Abschlagszahlung" Rechtsbegriffe

Werkvertragsrecht, Hersteller, Mangel, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Gewerke, Kalkulation, Mängelreiterei, Werklohn, Gewährleistung, Kostenvoranschlag, Nachbesserung, Werklohnforderung, Handwerker, Abnahme, Gewährleistungsausschluss, Mangelfreiheit, Schwarzarbeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Abschlagszahlung - Ihr Abschlagszahlung Informationstipp

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