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Wiki zum Rechtsthema Werklohnforderung

Informationen zu Werklohnforderung
Bei einer Werklohnforderung handelt es sich um eine Forderung, welche einem Unternehmen aus einem Werkvertrag entstehen kann, wenn der Kunde bzw. Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies beruht auf den gesetzlichen Rechten und Pflichten, die sich § 631 Abs. 1 BGB ergeben: »Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet«.

Die Fälligkeit des Werklohns wird durch § 641 BGB bestimmt, der besagt:
  1. »Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

  2. Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

    1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,

    2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder

    3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat«.
Die Werklohnforderung stellt somit einen Bereich des Kaufrechtes dar, so dass man diese auch als Kaufpreisforderung bezeichnet. Es handelt sich zumeist um eine Geldforderung, es sei denn, es wurden vertraglich Tauschleistungen festgelegt, die nicht durch Geld bezeichnet werden.
Der Werkvertrag als Grundlage des Werklohns und der Werklohnforderung
Nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des Werklohnes nach Abnahme ergibt sich aus dem Werkvertrag, sondern ebenso auch die Höhe der Vergütung. Allerdings besteht trotzdem die Schuldung des Werklohnes, auch wenn dieser im Vertrag nicht genauer definiert ist.

An dieser Stelle greift § 632 BGB:
  1. »Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

  2. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

  3. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten«.
Aus dem Werkvertrag ergibt sich auch, dass das leistende Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist, was jedoch nicht bedeutet, dass bei längerfristigen Projekten nicht auch eine Abschlagszahlung gemäß § 632a BGB in Betracht kommt. Einfluss auf die Werklohnvergütung nehmen allerdings auch etwaige Mängel und die Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmens, welches die Nachbesserung auf eigene Kosten durchführen muss.
Tauschleistungen anstatt Werklohn
Zwar können durchaus auch Tauschleistungen anstelle des Werklohns vereinbart werden, was jedoch selten üblich ist. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Wert bei Werklohnforderungen nur schwer errechnet werden kann und gleichermaßen der Verdacht der Schwarzarbeit aufkommen kann, da Werklohn steuerpflichtig ist.

Verwandte "Werklohnforderung" Rechtsbegriffe

Werkvertragsrecht, Abschlagszahlung, Hersteller, Mangel, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Gewerke, Kalkulation, Mängelreiterei, Werklohn, Gewährleistung, Kostenvoranschlag, Nachbesserung, Handwerker, Abnahme, Gewährleistungsausschluss, Mangelfreiheit, Schwarzarbeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Werklohnforderung - Ihr Werklohnforderung Informationstipp

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