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Wiki zum Rechtsthema Anerkenntnisurteil
Informationen zu Anerkenntnisurteil
Bei einem Anerkenntnisurteil handelt es sich um ein Urteil, welches in einen Zivilprozess ergehen kann. Dieses beinhaltet eine Erklärung eines Beklagten, dass er einen bestehenden Anspruch als solchen anerkennt. Durch dieses Anerkenntnis kommt es dazu, dass eine Verurteilung ohne weitere Forderungsprüfung erfolgt. Die rechtliche Grundlage hierzu stellt § 307 Zivilprozessordnung, abgekürzt ZPO, dar.
Hier heißt es:
»Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht«.
Das Anerkenntnis kann, je nach Gericht, durch den Beklagten oder seinen Anwalt erfolgen. Es darf nicht an Bedingungen geknüpft sein und kann auch Teilanerkenntnis erfolgen. Das Anerkenntnis stellt allerdings kein Geständnis dar, sondern lediglich das Anerkennen einer Forderung.
Hier heißt es:
»Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht«.
Das Anerkenntnis kann, je nach Gericht, durch den Beklagten oder seinen Anwalt erfolgen. Es darf nicht an Bedingungen geknüpft sein und kann auch Teilanerkenntnis erfolgen. Das Anerkenntnis stellt allerdings kein Geständnis dar, sondern lediglich das Anerkennen einer Forderung.
Nutzen des Anerkenntnisurteils
Im Rahmen unterschiedliche Gerichtsverfahren lassen sich bereits schon recht früh Prognosen darüber stellen, ob eine Chance besteht den Prozess zu gewinnen oder nicht. Wird ein, für den Beklagten negativer Ausgang erwartet, dient das Anerkenntnisurteil dazu die Verhandlungen zu verkürzten und damit auch die Kosten für den Prozess zu senken. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass die Verpflichtung die Kosten zu bezahlen auf den Kläger übergeht.
Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass der Anlass zur Klage nicht vom Beklagten ausgeht, sondern die Anerkennung der Forderung umgehend erfolgt. Um das zu vermeiden, können Kläger im Vorfeld abmahnen oder anmahnen, um sich so davor zu schützen, die Prozesskosten auferlegt zu bekommen. Grundlage für die Verpflichtung zum Tragen der Prozesskosten durch den Kläger stellt § 93 ZPO dar.
Dieser besagt:
»Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt«.
Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass der Anlass zur Klage nicht vom Beklagten ausgeht, sondern die Anerkennung der Forderung umgehend erfolgt. Um das zu vermeiden, können Kläger im Vorfeld abmahnen oder anmahnen, um sich so davor zu schützen, die Prozesskosten auferlegt zu bekommen. Grundlage für die Verpflichtung zum Tragen der Prozesskosten durch den Kläger stellt § 93 ZPO dar.
Dieser besagt:
»Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt«.
Schuldanerkenntnis außerhalb eines Prozesses
Das Schuldanerkenntnis, welches außerhalb eines Prozesses abgegeben wird, ersetzt das Anerkenntnisurteil nicht. Man geht hierbei davon aus, dass es sich um ein einseitiges Anerkenntnis handelt, dessen rechtliche Wirkung vom Inhalt abhängig ist. Die rechtlichen Regelungen in Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis finden sich nicht in der ZPO, sondern im BGB.
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