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Wiki zum Rechtsthema Veräußerung
Informationen zu Veräußerung
Als Veräußerung bezeichnet man den Umstand, einen Gegenstand in den Besitz einer anderen Person zu übereignen. Dies kann im Sinne einer schuldrechtlichen Verpflichtung sein beispielsweise in Form eines Kaufvertrages oder auch durch ein Verfügungsgeschäft, beispielsweise bei Abtretung von Forderungen.
Die Grundlage für die Veräußerung stellt das Zivilrecht dar, wobei der Begriff Veräußerung nur dann zutreffend ist, wenn die Übertragung des Eigentums im Sinne eines Rechtsgeschäftes und damit durch beidseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien erfolgt. Handelt es sich bei einer Eigentumsübertragung um die Übertragung von Grundpfandrechten wie Hypotheken, Wertbriefen etc., so sind diese gesondert geregelt. Dasselbe gilt für die Eigentumsübertragung durch Zwangsvollstreckung.
Die Grundlage für die Veräußerung stellt das Zivilrecht dar, wobei der Begriff Veräußerung nur dann zutreffend ist, wenn die Übertragung des Eigentums im Sinne eines Rechtsgeschäftes und damit durch beidseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien erfolgt. Handelt es sich bei einer Eigentumsübertragung um die Übertragung von Grundpfandrechten wie Hypotheken, Wertbriefen etc., so sind diese gesondert geregelt. Dasselbe gilt für die Eigentumsübertragung durch Zwangsvollstreckung.
Veräußerung durch Kaufvertrag
Der Kaufvertrag und damit die Veräußerung eines Sachgegenstandes begründet sich auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, wobei zum einen das Angebot zum Kauf ausschlaggebend ist und zum anderen die Annahme durch den Käufer. § 929 BGB definiert die Einigung und Übergabe wie folgt:
»Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums«.
Aus dem Kaufvertrag ergeben sich die Rechte und Pflichten beider Parteien, wobei sich der Verkäufer zur Übergabe der Kaufsache verpflichtet und der Käufer zur Annahme und damit zur Zahlung des festgelegten Kaufpreises. Unabhängig von etwaigen Rechtsfolgen oder Ansprüchen, würde eine Veräußerung einer Sache auf diese Weise abgeschlossen sein.
»Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums«.
Aus dem Kaufvertrag ergeben sich die Rechte und Pflichten beider Parteien, wobei sich der Verkäufer zur Übergabe der Kaufsache verpflichtet und der Käufer zur Annahme und damit zur Zahlung des festgelegten Kaufpreises. Unabhängig von etwaigen Rechtsfolgen oder Ansprüchen, würde eine Veräußerung einer Sache auf diese Weise abgeschlossen sein.
Verfügungsgeschäfte
Verfügungsgeschäfte müssen von Rechtsgeschäften auf Grundlage eines Kaufvertrages eindeutig abgegrenzt werden. Das Verfügungsgeschäft wird gekennzeichnet durch die vertraglich geregelte Verfügung, welche unmittelbar Einfluss nimmt auf ein Recht oder ein Rechtsgut. Hierbei spricht man weniger von Veräußerung als von Übertragung von Rechten einer Person auf eine andere.
Verwandte "Veräußerung" Rechtsbegriffe
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