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Wiki zum Rechtsthema Prozessvergleich
Informationen zu Prozessvergleich
Bei einem Prozessvergleich, zumeist nur als Vergleich bezeichnet, handelt es sich um eine Form der Beilegung eines Prozesses, bei der beide Parteien sich durch Willenserklärung gütlich einigen. Das kann ebenso vor einem Gericht als auch einer anerkannten Gütestelle vorgenommen werden. Bei einem Vergleich handelt es sich zum einen um einen materiellen rechtlichen Vertrag gemäß § 779 BGB:
»Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde«
sowie auch ein Vertrag gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgekürzt auch VwVfG: »Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält«.
»Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde«
sowie auch ein Vertrag gemäß § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgekürzt auch VwVfG: »Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält«.
Möglichkeiten eines Vergleichs
Ein Vergleich kann zum einen im Rahmen einer mündlichen Gerichtsverhandlung zu Protokoll erklärt werden und muss durch beide Prozessparteien erfolgen, oder kann im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens als Vergleichsvorschlag von einer Partei an die andere erfolgen, wobei die Voraussetzung für den Vergleich nur dann gegeben ist, wenn der Vorschlag von der anderen Partei angenommen wurde. Das Gericht muss hierbei das Zustandekommen durch einen Beschluss feststellen.
Dies begründet sich auf § 278 Absatz 6 ZPO:
»Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend«.
Dies begründet sich auf § 278 Absatz 6 ZPO:
»Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend«.
Wirkung des Prozessvergleichs
Durch einen Prozessvergleich wird das Verfahren und ebenso auch der Rechtsstreit unmittelbar beendet. Besteht hierbei ein vollstreckungsfähiger Prozessinhalt, so ist davon auszugehen, dass der Vollstreckungstitel ebenfalls umgehend gegeben ist. Der Prozessvergleich kann sich allerdings nicht ausschließlich auf die Prozessinhalte beziehen, sondern ebenso auch auf außergerichtliche Fragen.
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