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Wiki zum Rechtsthema Prozesskosten
Informationen zu Prozesskosten
Als Prozesskosten werden die Gesamtkosten und Aufwendungen bezeichnet, die Prozessparteien bei der Durchführung eines Gerichtsprozesses entstehen. Diese bestehen zum einen aus den Gerichtskosten und zum anderen auch aus den außergerichtlichen Kosten, die im Rahmen der Prozessführung anfallen. Geregelt werden diese vor allem durch die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung, abgekürzt auch ZPO.
§ 91 ZPO stellt den Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht wie folgt dar:
§ 91 ZPO stellt den Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht wie folgt dar:
- »Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
- Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
- Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat«
Außergerichtliche Prozesskosten
Als außergerichtliche Prozesskosten werden alle Kosten bezeichnet, die während der Vorbereitung eines Prozesses entstehen und nicht direkt mit den Kosten des Gerichtes in Zusammenhang stehen. Zu diesen gehören in erster Linie die Rechtsanwaltskosten sowie auch Anreisekosten oder die Aufwendungen für Sachverständige, sofern eine solche Beteiligung notwendig ist. Außergerichtlich sind diese tatsächlich nur als vorbereitende Kosten zu betrachten, was bedeutet, dass sie vor dem eigentlichen Prozess anfallen und nicht während des Prozesses, was durchaus gegeben sein kann, wenn der Prozess beispielsweise ein weiteres Gutachten erfordert.
Wer die Prozesskosten zu tragen hat, wird durch das Gericht am Ende des Prozesses entschieden. Das bedeutet auch, dass die Entscheidung sich ebenso auf die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Prozesskosten bezieht. Inwieweit eine Kostenerstattung der Prozesskosten erfolgt, wird durch einen Kostenentscheid festgelegt, wobei ein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 104 ZP beantragt werden muss.
Wer die Prozesskosten zu tragen hat, wird durch das Gericht am Ende des Prozesses entschieden. Das bedeutet auch, dass die Entscheidung sich ebenso auf die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Prozesskosten bezieht. Inwieweit eine Kostenerstattung der Prozesskosten erfolgt, wird durch einen Kostenentscheid festgelegt, wobei ein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 104 ZP beantragt werden muss.
Prozesskostenhilfe
Zur Durchführung eines Prozesses und zu Deckung der Kosten in schwierigen finanziellen Situationen, ist die Beantragung der Prozesskostenhilfe möglich. Diese begründet sich auf den §§ 114 ff. ZPO und kann ebenso bei zivilrechtlichen Verfahren als auch bei sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verfahren beantragt werden, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten selbst zu tragen. Die Prozesskosten werden durch den Staat getragen, jedoch kann es dazu kommen, dass diese nach Verbesserung der finanziellen Situation zurückgezahlt werden müssen. Auch kann anstelle der Prozesskostenübernahme lediglich eine Stundung gewährt werden, wobei die Kosten dann in Raten zu tragen sind.
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