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Wiki zum Rechtsthema Versäumnisurteil

Informationen zu Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil wird im Rahmen eines Zivilprozesses zumeist dann erlassen, wenn eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint, obwohl diese ordnungsgemäß durch die zuständige Gerichtsbarkeit vorgeladen wurde. Ebenso kann auch dann ein Versäumnisurteil durch das Gericht ergehen, wenn die entsprechende Partei zwar anwesend ist, aber keine Angaben zur Sache macht oder die Sache nicht verhandelt.

Der Erlass eines Versäumnisurteils setzt eine Wartezeit von 15 Minuten, ausgehend vom Verhandlungstermin voraus. Ein Versäumnisurteil kann nur dann ausgesetzt werden, wenn die Partei nachweislich ohne Eigenverschulden nicht erschienen ist. Statt eines Versäumnisurteils kommt es dann zur Vertagung des Prozesses. Versäumnisurteile sind nicht nur im mündlichen Verfahren üblich, sondern ggf. auch im schriftlichen.
Säumnis von Klägern und Beklagten
Ein Säumnis eines Klägers tritt zum einen dann ein, wenn die Partei zum geladenen Termin nicht erscheint. Gemäß § 333 ZPO ist eine Partei auch dann als nicht erschienen zu betrachten, »die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt«. Eine Klage wird dann, gemäß § 330 ZPO ohne Sachprüfung abgewiesen. Erscheint dagegen ein Beklagter nicht zur mündlichen Verhandlung, so geht man davon aus, dass die Klageschrift oder weitere Schriftsätze, die durch den Kläger eingereicht wurden, als durch den Beklagten zugestanden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beklagte zuvor die Berechtigung des Klägeranspruchs bestritten hat.

Bestehen allerdings Behauptungen des Klägers, die erst in der mündlichen Verhandlung durch diesen vorgetragen werden, so kommt es auch hier zur Vertagung der Verhandlung. Dies gilt auch dann, wenn das Nichterscheinen nicht dem Beklagten anzulasten ist. Bei einem Säumnisurteil muss es nicht zur einem negativen Urteil für den Beklagten kommen. Denn wenn der Tatsachenvortrag des Klägers keinen Anspruch in Zusammenhang mit der Klage aufweist, kann es hier auch zu einer Zurückweisung der Klage im Sinne eines unechten Versäumnisurteils kommen.
Versäumnisurteil in Zusammenhang mit dem schriftlichen Verfahren
Soll eine Verhandlung gemäß § 276 Abs. 1 ZPO in einem schriftlichen Verfahren erfolgen, so kann es bereits schon zu einem Versäumnisurteil kommen, wenn durch den Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt wird, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen will. Hierbei müssen Fristen gemäß ZPO eingehalten werden. Das Versäumnisurteil erfolgt auf Antrag des Klägers, der diesen bereits in der Klageschrift stellen kann.

Verwandte "Versäumnisurteil" Rechtsbegriffe

Zivilprozeßrecht, Amtsgericht, Geltendmachung, Landgericht, Prozesshandlungen, Revision, Zivilprozess, Anerkenntnisurteil, Gerichtskosten, Mahnbescheid, Prozesskosten, Zivilprozessordnung, Berufung, Klage, Oberlandesgericht, Prozessvergleich, Veräußerung, ZPO
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Versäumnisurteil - Ihr Versäumnisurteil Informationstipp

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