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Wiki zum Rechtsthema Prozesshandlungen
Informationen zu Prozesshandlungen
Als Prozesshandlungen, auch bezeichnet als Verfahrenshandlungen, werden Handlungen verstanden, welche durch die Prozessparteien vorgenommen werden und die dazu dienen, einen Erfolg herbeizuführen bzw. die Chancen auf einen Prozesserfolg zu verbessern. Hierbei unterscheidet man die Handlungen anhand ihrer Wirkung auf den Prozess.
Man nennt verschiedene Prozesshandlungen auch Bewirkungshandlungen, da sie eine unmittelbare Wirkung und Einfluss auf den gerichtlichen Prozess ausüben. Prozesshandlungen richten sich grundsätzlich immer an das zuständige Gericht, wobei es durchaus auch zu Anfechtungen kommen kann.
Man nennt verschiedene Prozesshandlungen auch Bewirkungshandlungen, da sie eine unmittelbare Wirkung und Einfluss auf den gerichtlichen Prozess ausüben. Prozesshandlungen richten sich grundsätzlich immer an das zuständige Gericht, wobei es durchaus auch zu Anfechtungen kommen kann.
Prozesshandlungen und Wirkung
Bei Bewirkungshandlungen kann es sich beispielsweise um eine Handlung handeln, bei der es zur Rücknahme der Klage durch den Kläger kommt und die in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden kann. Ebenso stellt auch das Anerkenntnis oder das Einlegen von Berufung oder Revision eine Prozesshandlung dar, deren Wirkung unmittelbar eintritt. Als Erwirkungshandlungen dagegen werden Prozesshandlungen bezeichnet, die eine Tätigkeit des Gerichtes herbeiführen wie beispielsweise Anträge und Verteidigungsmittel.
Werden Anträge eingereicht, so lassen sich diese in Prozess- und Sachanträge untergliedern, wobei durch Sachanträge der sachliche Entscheidungsinhalt beeinflusst werden soll und bei Prozessanträgen Einfluss genommen wird auf die Verfahrensgestaltung.
Werden Anträge eingereicht, so lassen sich diese in Prozess- und Sachanträge untergliedern, wobei durch Sachanträge der sachliche Entscheidungsinhalt beeinflusst werden soll und bei Prozessanträgen Einfluss genommen wird auf die Verfahrensgestaltung.
Einseitige und zweiseitige Prozesshandlungen
In den meisten Fällen gehen die Prozesshandlungen immer jeweils nur von einer Partei aus. Allerdings gibt es durchaus auch zweiseitige Prozesshandlungen, die von beiden Parteien gleichermaßen vorgenommen werden wie beispielsweise Prozessvergleiche. Diese setzen die Willenserklärungen beider Parteien voraus.
Dadurch ergibt sich auch die Notwendigkeit einer zweiseitigen Prozesshandlung, da ein Vergleich immer darauf begründet ist, dass beide Parteien sich mit den Regelungen und Inhalten des Vergleichs einverstanden erklären. Ein Vergleich würde eine zweiseitige Prozesshandlung darstellen, die ihre Wirkung insofern entfaltet, dass der Prozess durch den Vergleich abgeschlossen werden kann.
Dadurch ergibt sich auch die Notwendigkeit einer zweiseitigen Prozesshandlung, da ein Vergleich immer darauf begründet ist, dass beide Parteien sich mit den Regelungen und Inhalten des Vergleichs einverstanden erklären. Ein Vergleich würde eine zweiseitige Prozesshandlung darstellen, die ihre Wirkung insofern entfaltet, dass der Prozess durch den Vergleich abgeschlossen werden kann.
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