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Wiki zum Rechtsthema Oberlandesgericht

Informationen zu Oberlandesgericht
Bei einem Oberlandesgericht, abgekürzt auch OLG, handelt es sich um einen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland, welche in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 eingerichtet wurden. Es stellt die Brücke zwischen Landgericht und dem Bundesgerichtshof dar, beispielsweise in Zusammenhang mit Kindschafts- und Familienangelegenheiten.

§ 116 Gerichtsverfassungsgesetz stellt darüber hinaus dar:
  1. »Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.

  2. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.

  3. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen«.
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. In Zusammenhang mit Zivilrechtangelegenheiten besteht die Zuständigkeit in zweiter Instanz beispielsweise bei Berufungen gegen Urteile der Landgerichte sowie auch bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte. Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch zuständig in Zusammenhang mit Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen und auch Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensache sowie gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Fällen mit Auslandsberührung.

Die Zuständigkeit bei strafrechtlichen Angelegenheiten bezieht sich insbesondere auf Staatsschutzsachen gemäß § 120 GVG in erster Instanz sowie auch auf Revisionen gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts. Weiterhin hat das Oberlandesgericht die Zuständigkeit bei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte und fungiert in Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung bei einem ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren. Eine weitere Zuständigkeit besteht bei Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Rechtsbeschwerde gemäß § 80a OWiG.
Rechtsanwaltskammern in Zusammenhang mit dem Oberlandesgericht
§ 60 Bundesrechtsanwaltsordnung stellt dar, dass am Sitz eines jeden Oberlandesgerichts die Einrichtung einer Rechtsanwaltskammer erforderlich ist, genauer:
  1. »Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).

  2. Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts«.

Verwandte "Oberlandesgericht" Rechtsbegriffe

Zivilprozeßrecht, Amtsgericht, Geltendmachung, Landgericht, Prozesshandlungen, Revision, Zivilprozess, Anerkenntnisurteil, Gerichtskosten, Mahnbescheid, Prozesskosten, Versäumnisurteil, Zivilprozessordnung, Berufung, Klage, Prozessvergleich, Veräußerung, ZPO
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