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Wiki zum Rechtsthema Klage
Informationen zu Klage
Als Klage bezeichnet man die Einleitung eines Verfahrens in Zusammenhang mit einem Zivilprozess. Der Kläger beantragt hierzu das Verfahren und damit eine gerichtliche Entscheidung, die sich gegen den Beklagten richtet. Als Klage bezeichnet man weiterhin auch die Einleitung von finanzrechtlichen Verfahren, sozialrechtlichen Verfahren, arbeitsrechtlichen Verfahren sowie auch verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die Klage, welche im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird, wird juristisch dagegen als Anklage bezeichnet. Die Klage erfolgt als Schriftsatz, der dem Gericht zumeist durch einen vertretenden Anwalt eingereicht wird.
Klageerhebung
Bei der Erhebung einer Klage gibt es zwei Möglichkeiten: zum einen kann der Schriftsatz direkt dem Gericht eingereicht werden, und zum anderen ist es möglich, dass, wenn es sich um Verfahren handelt, bei denen das Amtsgericht zuständig ist, der Schriftsatz zur Niederschrift des Urkundenbeamten dargelegt werden kann. Hierdurch wird die Klage auch dem Beklagten zugestellt. Derselbe Vorgang steht auch dann offen, wenn es darum geht, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten oder einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Der Antrag auf Prozesskostenbeihilfe kann ebenfalls auf diese Weise erfolgen und muss bereits im Vorfeld gestellt sein bzw. zusammen mit der Klage eingereicht werden. Dies erfolgt in mehrfacher Abschrift für die Gerichtsakte, als Abschrift für den Beklagten sowie auch als Abschrift für den Prozessbevollmächtigten.
Der Antrag auf Prozesskostenbeihilfe kann ebenfalls auf diese Weise erfolgen und muss bereits im Vorfeld gestellt sein bzw. zusammen mit der Klage eingereicht werden. Dies erfolgt in mehrfacher Abschrift für die Gerichtsakte, als Abschrift für den Beklagten sowie auch als Abschrift für den Prozessbevollmächtigten.
Inhalt der Klageschrift
Gemäß § 253 ZPO muss eine Klageschrift folgende Inhalte aufweisen:
»Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- »Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
- Die Klageschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
- die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
- Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
- die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
- eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
- Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
- Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird«.
»Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
- die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
- die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
- die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
- die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
- die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie«.
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