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Wiki zum Rechtsthema Kartellrecht
Informationen zu Kartellrecht
Als Kartellrecht bezeichnet man einen Bereich des Wirtschaftsrechtes und damit alle Regelungen, die in Bezug zu wirtschaftlichen Kartellen stehen und zwischen Unternehmen etc. getroffen werden. Darüber hinaus umfasst dieser Rechtsbereich alle Normen des Rechtes, die sich auf den Wettbewerb, dessen Erhalt sowie auch dessen vielseitige Gestaltung beziehen.
Als Kartell bezeichnet man eine Vereinbarung, die zwischen Unternehmen getroffen wird und eine Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel hat. Inhalt des Kartellrechtes sind insbesondere Verbote und Überprüfungen von Kartellen, Unternehmenszusammenschlusskontrollen sowie auch Missbrauchsverbote in Bezug auf den Markt beherrschende Stellungen.
Als Kartell bezeichnet man eine Vereinbarung, die zwischen Unternehmen getroffen wird und eine Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel hat. Inhalt des Kartellrechtes sind insbesondere Verbote und Überprüfungen von Kartellen, Unternehmenszusammenschlusskontrollen sowie auch Missbrauchsverbote in Bezug auf den Markt beherrschende Stellungen.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, abgekürzt auch GWB, besteht seit dem 1. Januar 1958 und dienst insbesondere dem Wettbewerbserhalt in Deutschland. Das Gesetz bezieht sich insbesondere auch auf Wettbewerbsverstöße und Wettbewerbsverhaltensbegrenzung der unabhängigen Teilnehmern am Markt. Das Gesetz bestimmt, dass grundsätzlich ein Verbot gegen Kartelle besteht. Ausnahmen bilden z. B. Mittelstandkartelle gemäß § 3GWB, bei denen eine Erlaubnis möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllt sind.
»Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
»Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
- dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern«.
Die Ministererlaubnis
Gemäß § 42 GWB kann unter bestimmten Umständen eine Ministererlaubnis durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie auf Antrag auch dann erteilt werden, wenn durch das Bundeskartellamt die Freigabe für den Unternehmenszusammenschluss nicht erfolgt. Die Gesetzesregelung besagt:
»Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird«.
Hierbei kann es zu Auflagen kommen, die entsprechend festgelegt werden.
»Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird«.
Hierbei kann es zu Auflagen kommen, die entsprechend festgelegt werden.
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