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Wiki zum Rechtsthema Wehrdienst

Informationen zu Wehrdienst
Als Wehrdienst oder auch teilweise Militärdienst, bezeichnet man im Allgemeinen die Dienstausübung von Soldaten in der Bundeswehr oder anderen Streitkräften der einzelnen Staaten, die gesetzlich festgelegt und teilweise auch einer Verpflichtung, beispielsweise in Form einer Wehrpflicht, unterliegen, oder auch freiwillig geleistet werden kann.

Freiwillig bedeutet hierbei, dass Personen sich für eine Laufbahn als Berufssoldat oder Zeitsoldat entscheiden können, sowie zu einem freiwillig Wehrdienstleistenden oder Reservisten. Gesetzlich kann eine Verpflichtung beispielsweise dann bestehen, zur Friedenserhaltung, als Grundwehrdienst, zu Pflichtwehrübungen sowie auch im Spannungsfall oder Verteidigungsfall, wobei die Gesetzeslage sich in allen Staaten deutlich unterscheidet.
Wehrdienst in Deutschland
Seit dem 1. Juli 2011 besteht in Deutschland aktuell keine Verpflichtung mehr zum Ableisten eines Grundwehrdienstes, so dass dieser auf freiwilliger Basis absolviert werden kann und die Entscheidung eines Zeitraumes zwischen 7 und 23 Monaten besteht. Dieser Zeitraum beinhaltet eine Probezeit von 6 Monaten und die Entscheidung zum freiwilligen Wehrdienst steht ebenso Männern als auch Frauen offen. Geregelt ist der Wehrdienst im Wehrpflichtgesetz. § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes zeigt hierbei die Arten des Wehrdienstes auf. Hier heißt es:

Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
  1. den Grundwehrdienst (§ 5),
  2. die Wehrübungen (§ 6),
  3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
  4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
  5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
  6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
  7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Ansatz 3 zeigt die Freiwilligkeit des Wehrdienstes wie folgt auf:

»Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d«.
Der Grundwehrdienst
Der Grundwehrdienst ist in § 5 des Wehrdienstgesetzes geregelt und gestaltet sich wie folgt:

»Der Wehrdienst beginnt mit der Grundausbildung, die 3 Monate beträgt, wobei sich Personen, die diesen leisten mit Themenbereichen wie der allgemeinen Truppenkunde, der Formalausbildung sowie Schießausbildung und dem Gefechtsdienst auseinandersetzen. Darüber hinaus beinhaltet der Grundwehrdienst auch Thematiken wie Selbst- und Kameradenhilfe (Einsatzersthelfer A), Auslandseinsatzvorbereitung wie Märsche, Hindernisbahnüberwindung etc. und am Ende das Gelöbnis und die sogenannte Rekrutenbesichtigung, die in Form einer Prüfung abgelegt wird, durch die ein Fähigkeiten-Nachweis erfolgt.

Verwandte "Wehrdienst" Rechtsbegriffe

Öffentliches Recht, GEZ, Staatsorganisationsrecht, Objektives Recht, Rundfunkgebühr, Zivildienst, Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Gewerberecht, Gaststättenordnung, Kartellrecht, Schul- und Hochschulrecht, Wehr- und Zivildienst, Kirchenrecht, Lebensmittelrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Wehrdienst - Ihr Wehrdienst Informationstipp

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