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Wiki zum Rechtsthema Wehr- und Zivildienst
Informationen zu Wehr- und Zivildienst
Als Wehr- und Zivildienst bezeichnete man in Deutschland zum einen die Ausübung des Pflichtwehrdienstes, welches bis zum 1. Juli 2011 bestanden hat, und zum anderen die Verweigerung des Wehrdienstes und dafür Ausübung des Zivildienstes in Einrichtungen wie Pflegeheimen etc. Dieser Zivildienst ließ sich zwar mit einer Art Zwangsarbeit vergleichen, war aber von dem, in Bezug auf die Zwangsarbeit bestehenden Verbot ausgenommen.
Dies beruht auf der europäischen Menschenrechtskonvention. Der Grundwehrdienst obliegt nun mehr der freien Entscheidung und kann ebenso von Männern als auch von Frauen geleistet werden. In welcher Form der Wehrdienst geleistet werden kann, wird durch § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes geregelt-
Dies beruht auf der europäischen Menschenrechtskonvention. Der Grundwehrdienst obliegt nun mehr der freien Entscheidung und kann ebenso von Männern als auch von Frauen geleistet werden. In welcher Form der Wehrdienst geleistet werden kann, wird durch § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes geregelt-
Der Wehrdienst
Der Grundwehrdienst oder Wehrdienst im Allgemeinen kann aktuell in Deutschland auf freiwilliger Basis erfolgen. In § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes sind hierbei die Arten des Wehrdienstes geregelt:
»Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
»Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d«.
»Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- den Grundwehrdienst (§ 5),
- die Wehrübungen (§ 6),
- die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
- den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
- die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
- die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
- den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall«.
»Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d«.
Der Zivildienst
Der Zivildienst wurde mit den Änderungen in 2011 ebenso ausgesetzt bzw. abgeschafft, so dass aktuell keine Verpflichtung mehr dazu besteht, einen solchen zu absolvieren. Vor der Änderung war der Zivildienst als alternative Pflicht gegeben, wenn Personen den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigerten, was antragspflichtig war.
Bei Antragsannahme konnte der Zivildienst angetreten werden, der zumeist bis zu 20 Monaten andauerte und in Einrichtungen absolviert wurde, die soziale Aufgaben erfüllten wie Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflegeheime etc. Ebenso wie für die Wehrdienstpflicht wurde nach den Änderungen auch für den Zivildienst Ersatz geschaffen. Bei diesem handelt es sich um den Bundesfreiwilligendienst, durch den alle bestehenden Freiwilligendienste Ergänzung finden.
Bei Antragsannahme konnte der Zivildienst angetreten werden, der zumeist bis zu 20 Monaten andauerte und in Einrichtungen absolviert wurde, die soziale Aufgaben erfüllten wie Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflegeheime etc. Ebenso wie für die Wehrdienstpflicht wurde nach den Änderungen auch für den Zivildienst Ersatz geschaffen. Bei diesem handelt es sich um den Bundesfreiwilligendienst, durch den alle bestehenden Freiwilligendienste Ergänzung finden.
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