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Wiki zum Rechtsthema Rundfunkgebühr
Informationen zu Rundfunkgebühr
Die Rundfunkgebühr dient der Finanzierung der Versorgung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Durch die Gebühren werden ebenso die Kosten der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gedeckt als auch die der Aufsichtsbehördenverwaltung. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, abgekürzt auch RGebStV, bestimmt hierbei die Gebührenpflicht, während durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, kurz RFinStV, die Gebührenhöhe und die Verteilung festgelegt sind.
§ 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestimmt das Ziel und die Verwendung des Beitrages wie folgt:
»Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages«.
Hierbei wird durch § 40 des Rundfunkstaatsvertrages die Finanzierung besonderer Aufgaben definiert.
§ 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestimmt das Ziel und die Verwendung des Beitrages wie folgt:
»Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages«.
Hierbei wird durch § 40 des Rundfunkstaatsvertrages die Finanzierung besonderer Aufgaben definiert.
Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages zeigt die Finanzierung besondere Aufgaben auf und dient demnach auch der Definition dieser Aufgaben. Hier heißt es:
»Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden«.
»Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
- Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
- die Förderung offener Kanäle.
Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden«.
Veränderungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Der seit dem 1. Januar 2013 gültige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, abgekürzt RBStV, beinhaltet insbesondere eine Änderung, die sich bereits durch den Begriff ergibt. Was zuvor als Gebühr behandelt wurde, ist heute Beitrag und damit nicht daran gebunden, ob der Beitragszahlende die Leistung auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Deutsche Bürger zahlen damit bereits schon für die Möglichkeit, eine solche Leistung nutzen zu können, wobei der Beitrag pauschal mit 17,98 Euro monatlich pro Wohnung berechnet wird.
Hierbei ist es gleichgültig ob und wie viele oder auch welche Geräte genutzt werden. Ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 5,99 Euro wird zusätzlich bei Zeitwohnungen sowie für Ferienwohnungen gezahlt. Die Verpflichtung ergibt sich im Privatbereich für Personen gemäß § 2 Abs. 2 RBStV, welcher besagt:
«Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
Hierbei ist es gleichgültig ob und wie viele oder auch welche Geräte genutzt werden. Ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 5,99 Euro wird zusätzlich bei Zeitwohnungen sowie für Ferienwohnungen gezahlt. Die Verpflichtung ergibt sich im Privatbereich für Personen gemäß § 2 Abs. 2 RBStV, welcher besagt:
«Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
- dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
- im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist«.
Verwandte "Rundfunkgebühr" Rechtsbegriffe
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