Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Kompetente Rechtsberatung?
Den passenden Rechtsanwalt finden
Bild
Telefon
Rufen Sie den Bau- und Architektenrecht Rechtsexperten Ihrer Wahl an und erhalten sofort eine Rechtsberatung » Telefonische Rechtsberatung
Bild
Fragen
Stellen Sie Ihre Bau- und Architektenrecht Frage an einen Pool von Anwälten. Schneller und rechtsverbindlicher Rat vom Anwalt bereits ab 25,- Euro » Rechtsanwalt fragen
Bild
Beauftragen
Konkrete Bau- und Architektenrecht Aufgabe/Auftrag einstellen und ein spezialisierter Anwalt kümmert sich um Ausarbeitung » Rechtsanwalt beauftragen
Bild
E-Mail
Ihr direkter Weg zur Bau- und Architektenrecht Experten-Antwort. Hier erhalten Sie Rechtsberatung per E-Mail von einem erfahrenen Anwalt Ihrer Wahl » E-Mail Beratung
Bild
Bau- und Architektenrecht Anwaltssuche
Finden Sie Ihren Anwalt. Auf www.anwaltinfos.de finden Sie den geeigneten Rechtsanwalt oder Fachanwalt » Rechtsanwalt suchen
Sie sind Rechtsanwalt?
Vorteile im Anwaltsverzeichnis anwaltinfos.de
Bild
Repräsentatives Kanzleiprofil
Der erste Eindruck zählt. Dabei kommt es auf ein individuell gestaltetes, Usability freundliches und Suchmaschinen optimiertes Kanzleiprofil an
Bild
Neue Mandate erschließen
Neue Mandate rund um die Uhr, vor Ort, per Telefon, E-Mail Beratung, Online Beauftragung, Online Rechtsfragen für sich gewinnen und abwickeln
Bild
Rechtstipps & Rechtsnews publizieren
Durch die Publikation von Rechtsinformationen aus den eigenen Fachbereichen einen Status als Experte einnehmen und als solcher wahrgenommen werden
Bild
In Suchmaschinen ganz weit vorne
Die Motivation für das Suchmaschinenmarketing ist klar: Exakt dann bei einem Mandanten präsent sein, wenn er aktiv nach einer Rechtsberatung sucht
Bild
Social Media & Video-Marketing
Begegnen Sie potenziellen neuen Mandanten zeitgemäß und kompetent durch die Nutzung modernster Werbeformen in digitalen Medien
Bild
Ãœber 250.000 Entscheidungen
Mitglieder erhalten Zugriff auf Volltextsuche und Schlagwort-Recherche in unserer seit 2001 gepflegten Entscheidungsdatenbank
Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht suchen
PLZ oder Ort
Rechtsgebiet
Rechtsanwälte für Bau- und Architektenrecht finden Sie mit ausführlichen Kompetenz- und Kontakt-Profilen. Bitte wählen Sie einen Ort, um einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht zu finden. Mit nur einem Klick gelangen Sie zu einem Kanzleiprofil Ihrer Wahl.

Bau- und Architektenrecht Rechtsanwälte der Top Städte finden

Wiki zum Rechtsthema Bau- und Architektenrecht

Informationen zum Bau- und Architektenrecht
Der Begriff Baurecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Rechtsbereiche, welche sich mit der Errichtung sowie auch der Änderung und der Beseitigung von Gebäuden befassen. Hierbei wird zwischen dem privaten und dem öffentlichen Baurecht unterschieden. Das öffentliche Baurecht bezieht sich allgemein auf die Zulässigkeit der unterschiedlichen Bauvorhaben, insbesondere im Interesse der Nachbarn sowie auch der Allgemeinheit. Dagegen wird durch das private Baurecht die Rechtsbeziehung reguliert, die zwischen den Personen besteht, die an einem Bau beteiligt sind. Dabei handelt es sich u. a. um den Bauherrn, den Architekt und auch um den Bauunternehmer etc.

Als Grundbasis für die Anwendung des Baurechts ist der sogenannte Bauvertrag, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Werkvertrag handelt, der zwischen dem Bauherrn, auch bezeichnet als Auftraggeber, und dem Bauunternehmer als Auftragnehmer geschlossen wird. Das Zustandekommen des Bauvertrages erfolgt grundsätzlich nach den Gesetzmäßigkeiten, die sich aus dem BGB ergeben, da es sich hier, wie bei jedem anderen Vertrag auch, um zwei Willenserklärungen handelt, die übereinstimmend geschlossen werden. Man kann dies auch aus Angebot und Annahme bezeichnen. Der Auftragnehmer bzw. in diesem Fall der Bauunternehmer verpflichtet sich im Rahmen des Vertrages zu der entsprechend gewünschten Bauleistung, beispielsweise zur Errichtung eines Gebäudes oder auch zur Abtragung eines Walls etc. Aufgrund dessen erfolgt durch den Bauherrn als Auftraggeber die entsprechend vereinbarte Vergütung. Zu beachten ist auch, dass auch für Bauverträge ebenfalls die Vertragsautonomie gilt. Diese ist jedoch dann eingeschränkt, wenn es sich um ein Bauvorhaben der öffentlichen Hand handelt. Diese Einschränkung beruht auf Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB.
Die VOB (Bestandteile) besteht grundsätzlich aus mehreren Abschnitten
Teil eins der VOB, auch bezeichnet als VOB/A regelt ein festgelegtes Vergabeverfahren, wogegen der der zweite Teil der VOB, der auch als VOB/B die Sondervorschriften für alle öffentlichen Bauprojekte beinhaltet, welche ergänzend Gültigkeit über die Vorschriften des BGB hinaus haben. So beinhaltet dieser Abschnitt beispielsweise Formvorschriften und Besonderheiten bezogen auf Mängelansprüche und regelt auch Vorgehensweisen bei Leistungsverzögerungen und ein besonderes Widerrufsrecht des Bauherren, welches sich auf den Bauentwurf etc. bezieht. Die VOB ist verpflichtend bei allen öffentlichen Bauvorhaben und muss daher zwingend eingehalten werden. Ebenso ist auch bei vielen privaten Bauverträgen ausdrücklich vereinbart, dass die VOB/B zur Anwendung kommt. Liegt eine solche Vereinbarung vor, bedeutet dies automatisch auch, dass für private Bauvorhaben ebenso auch die VOB/C und damit auch der dritte Teil der VOB gelten. Dieser Abschnitte ist insbesondere dann maßgeblich, wenn es um die Beurteilung etwaiger Baumängel geht.
Bedeutung der Leistungsbeschreibung
Eine wichtige Bedeutung für jedes Bauvorhaben hat, über die Geltung des VOB hinaus, auch die sogenannte Leistungsbeschreibung. In einer Leistungsbeschreibung kann im Grunde jede Arbeit aufgeführt werden, die zur Herstellung, zur Änderung und/oder Beseitigung einer baulichen Anlage als Bauleistung benötigt wird und damit den Vertragsinhalt bestimmt. Die Art und Weise regelt letztendlich der Bauvertrag.
Pflichten des Bauherrn
Der Bauherr hat natürlich nicht ausschließlich die Pflicht zur Werklohnzahlung, sondern muss ebenso auch die Bauabnahme gewährleisten. Hierbei handelt es sich um eine Erklärung, mit der ein Bauherr als der Auftraggeber des Bauunternehmers dessen erbrachte Bauleistungen als vertragsgemäß anerkennt, wobei dies auf unterschiedliche Weise möglich ist. So kann dieser Vorgang beispielsweise durch die Begehung der baulichen Anlage erfolgen, durch Schweigen sowie auch dem Fristablauf oder durch eine Fertigstellungsbescheinigung, die in der Regel durch einen Gutachter erstellt wird.

Eine solche Abnahme muss natürlich nicht erfolgen, wenn beispielsweise wesentliche Baumängel vorliegen. Denn dann ist eine Verweigerung der Bauabnahme ganz oder auch teilweise berechtigt. Der Bauherr kann daher verlangen, dass der Auftragnehmer und damit der Bauunternehmer die entsprechenden Nachbesserungen vornimmt. Die Gewährleistungsrechte des Bauherrn begründen sich im allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB. Sie werden darüber hinaus durch einige spezielle Vorschriften für Bauwerke ergänzt.

Ist eine Abnahme durch den Bauherrn erfolgt, ist damit auch die Pflicht zur Vorleistung des Auftragnehmers beendet. Das bedeutet, dass auch die Vergütung fällig wird und die Verjährungsfrist einsetzt, die sich auf Baumängelansprüche bezieht.

Über die bereits genannten Verpflichtungen hinaus, obliegen den beiden Vertragsparteien auch verschiedene Nebenpflichten. Darunter beispielsweise die Mitwirkungspflicht des Bauherrn als Auftraggeber, welcher dafür zuständig ist, dass sich das Baugrundstück in einem baufreien Zustand befindet und so auch bereitgestellt werden kann sowie auch erforderliche behördlichen Genehmigungen wie beispielsweise die Baugenehmigung zu beschaffen. Die Pflicht des Bauunternehmers als Auftragnehmer besteht darin, den Anordnungen des Bauherrn Folge zu leisten sowie die Bauleistung entsprechend in Eigenverantwortung durchzuführen und entsprechende Fristen einzuhalten etc.
Das Architektenrecht
Bezogen auf Bauvorhaben kommt zusätzlich zum privaten Baurecht auch das sogenannte Architektenrecht zur Anwendung. Im Architektenrecht finden sich alle Rechte und Pflichten des Architekten, bezogen auf die Auftragstätigkeiten, welche dort geregelt sind. Diese sind verankert in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Zu den Aufgaben des Architekten gehören u. a. alle Leistungen bezogen auf die Planung, wobei der darüber hinaus auch mit der Baubetreuung und der Bauüberwachung, auch als Bauleitung bezeichnet, betraut werden kann. Soll ein Architektenvertrag geschlossen werden, finden hier die generellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Darüber hinaus gilt auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die durch HOAI abgekürzt wird und entsprechend beachtet werden muss. In dieser Regelung finden sich Vorschriften, die zwingend bei bestimmten Honorarvereinbarungen eine Schriftform vorschreiben und bestimmte Höchst- und Mindestsätze für die jeweilige Architektenleistung festlegen.

Beim Architektenhonorar ist grundsätzlich zu beachten, dass ein Vertrag zwar wirksam bleibt, wenn im Architektenvertrag das gesetzliche Honorar nicht beachtet wird, jedoch wird das vereinbarte Honorar unwirksam und das tatsächliche richtet sich nach den zwingend geltenden Sätzen des HOAI. Da ein Architekt einem Bauherrn bereits aufgrund seiner überlegenen Stellung und Fachkenntnis dem Bauherrn gegenüber Vorteile hat, ist dieser gesetzlich zur Aufklärung verpflichtet, was bedeutet, dass er diesen über alle möglichen Risiken und Grenzen des Bauprojektes informieren muss. Man kann also sagen, dass auch mit dem Beruf des Architekten gewisse berufsspezifische Risiken und Sicherheitsanforderungen einhergehen, ähnlich wie dies bei einem Steuerberater, bei Rechtsanwälten, Ärzten sowie auch andere Berufsgruppen mit hoher Verantwortung der Fall ist. Daher kommt hier ein spezielles Berufsrecht in Form des Architektenrechts zum Tragen, dessen Einhaltung durch die Architektenkammer überwacht wird.

Eine sehr große Rolle bezogen auf die Haftung eines Architekten spielen Baumängel, die beispielsweise durch einen Planungsfehler entstanden sind. Diese Haftung wird zum einen in der Architektenhaftpflicht zusammengefasst sowie auch im entsprechenden Bereich des Versicherungsrechts. Über alle diese Rechten und Pflichten hinaus, gibt es zusätzlich unterschiedliche landesrechtliche Bauvorschriften wie beispielsweise die BayBO, die SächsBO sowie die BauO NRW etc. welche sich auf einzelne Bundesländer beziehen und natürlich durch den Architekten ebenfalle Beachtung finden müssen.

Die Aufgabe eines Architekten liegt insbesondere darin, planerisch tätig zu sein, was voraussetzt, dass in diesem Rahmen geistige Werke geschaffen werden. Das bedeutet letztendlich auch, dass ebenfalls das Urheberrecht zum Einsatz kommt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass seine Entwürfe und Werke nicht trotzdem durch nicht genehmigte Nachahmung und durch Ideenklau von Mitkonkurrenten verwendet werden könnten. Von dem Urheberrecht können darüber hinaus durchaus auch die Eigentümer eines durch den Architekten planerisch entstandenen Gebäudes betroffen sein. Denn es ist nicht unmöglich, dass der Architekt es dem Besitzer untersagt, bauliche Veränderungen an dem entworfenen Objekt nachträglich vorzunehmen, welche das Erscheinungsbild ändern würden.
Zuständige Gerichtsbarkeit
Bezogen auf die zivilrechtlichen Bauprozesse die Mängelhaftung, Klage auf Nachbesserung und Schadensersatz betreffen, sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Die erste Instanz ist dann das Amtsgericht und ab einem Streitwert von 5.000 Euro das Landgericht. In zweiter Instanz liegt die Zuständigkeit beim Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof. Sieht ein Klagender im Rechtstreit seine Grundrechte verletzt, so kann er die verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht, kurz auch BverfG, klären lassen.

Verwandte "Bau- und Architektenrecht" Rechtsbegriffe

Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Bau- und Architektenrecht - Ihr Bau- und Architektenrecht Informationstipp

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet