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Wiki zum Rechtsthema Erbbaurecht

Informationen zum Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußerliche Recht, ein Bauwerk auf Grund und Boden zu besitzen, obwohl man selbst nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Hierbei wird nicht das Eigentum am Grundstück übertragen, sondern nur die Nutzung des Grundstücks, um ein Gebäude in dem Umfang zu errichten, wie es in einem Vertrag vereinbart wurde. Der Verpächter des Grundstücks bleibt auch immer Eigentümer.

Grundsätzlich ist sowohl eine Veräußerung als auch eine Vererbung des Erbbaurechts möglich. Wie auch bei einem wahren Grundstückseigentümer muss ein Erbbauvertrag unter notarieller Aufsicht abgeschlossen werden und bedarf einem Eintrag ins Grundbuch, hier das Erbbaugrundbuch. Das eingetragene Erbbaurecht erfährt eine Gleichbehandlung mit einem Grundstück, wobei der Erbbauberechtigte zwar Eigentümer der von ihm errichteten baulichen Anlage ist, diese aber kein wesentliche Bestandteil des Grundstück wird (§ 95 BGB).

Als Rechtsgrundlage für das Erbbaurecht gilt das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Nutzer von Bauwerken im Beitrittsgebiet können einen Anspruch auf die Bestellung eines Erbbaurechts gegen den Eigentümer des Grundstücks haben.
Laufzeiten
Das Erbbaurecht ist berechtigterweise sehr langfristig angelegt. In der Regel wird hier eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart. Somit sind vom Erbbaurecht meist gleich mehrere Generationen betroffen. Daraus ergibt sich die Vererbbarkeit des Erbbaurechts. Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, auch eine kürzere Laufzeit zu vereinbaren.

In einem Erbbauvertrag kann auch ein Kaufzwang vereinbart werden. Somit kann der Grundstückseigentümer vom Erbbauberechtigten den Kauf des Grundstücks nach Ablauf einer festgesetzten Frist verlangen. Andererseits ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Ablauf des Erbbaurechts, dem Berechtigten eine Entschädigung für das auf seinem Grundstück befindliche Bauwerk zu zahlen.
Erbbauzins
Das Erbbaurecht verlangt vom Erbbauberechtigten, an den Grundstückseigentümer über die gesamte Laufzeit des Vertrages einen Erbbauzins zu zahlen. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Zinshöhe für die gesamte Laufzeit festzuschreiben oder die Vertragsparteien gleichen die Höhe des Erbbauzinses beispielsweise an die Inflation an, wobei es dem Grundstückseigentümer untersagt ist, den Erbbauzins unverhältnismäßig zu steigern.

Verwandte "Erbbaurecht" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, VOB, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Erbbaurecht - Ihr Erbbaurecht Informationstipp

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