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Wiki zum Rechtsthema Bausummenüberschreitung

Informationen zur Bausummenüberschreitung
Von einer Bausummenüberschreitung spricht man, wenn die vom Architekten in der Kostenschätzung, der Kostenberechnung bzw. dem Kostenanschlag ermittelten Kosten nicht ausreichen und die tatsächlich entstandenen Baukosten diese, aufgrund nicht eingehaltener Kostenvorgaben oder zu niedrig ausgewiesener Baukosten in der Kostenermittlung, überschreiten. Der Architekt ist nach § 15 HOAI verpflichtet, die Kosten nach dem jeweiligen Leistungsstand zu ermitteln.

Mit Fortschreiten des Bauvorhabens muss die Genauigkeit der Kostenermittlung steigen. Die Kostenberechnung ist also genauer als die Kostenschätzung, der Kostenanschlag ist genauer als die Kostenberechnung. Der Architekt haftet bei einer Bausummenüberschreitung nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, es sei denn, Vertraglich wurde eine Bausummengarantie gegeben.

Bestimmte Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Bauherr Schadenersatz gegenüber dem Architekten geltend machen kann:
  1. Eine objektive Pflichtverletzung des Architekten muss vorliegen.
  2. Es muss ein Verschulden des Architekten gegeben sein.
  3. Dem Bauherren muss ein Schaden entstanden sein.
Nicht jede Kostenüberschreitung führt auch zu einer Pflichtverletzung des Architekten, die eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtfertigt. So können bestimmte Unsicherheitsfaktoren und Unwägbarkeiten, wie beispielsweise Änderungen von DIN-Vorschriften und ungünstige Wetterverhältnisse, Mehrkosten verursachen, für die der Architekt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Toleranzgrenze
Bis zu einer akzeptablen Grenze ist es möglich, die Kostenermittlung des Architekten zu überschreiten. Eine objektive Pflichtverletzung des Architekten liegt erst vor, wenn die dem Architekten zugestandene Toleranzgrenze überschritten wurde. Eine genaue Definierung der Toleranzgrenze ist nicht gegeben. § 15 HOAI sieht für eine Kostenschätzung einen Toleranzrahmen von 30%, für die Kostenberechnung 20 bis 25 % und für den Kostenanschlag 10 bis 15 % vor.

Der Toleranzrahmen kann aber je nach Einzelfall variieren, so wird er für Neubauten geringer angesetzt als für Umbauten. Möchte der Bauherr Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, so muss er eine Toleranzgrenzenüberschreitung aufzeigen und nachweisen. Die Beweislastumkehr verpflichtet den Architekten wiederum, das bei ihm vermutete Verschulden aufgrund der objektiven Pflichtverletzung zu widerlegen.

Verwandte "Bausummenüberschreitung" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Bausummenüberschreitung - Ihr Bausummenüberschreitung Informationstipp

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