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Wiki zum Rechtsthema Abnahmen

Informationen zur Abnahme
Die Abnahme ist im Baurecht ein besonders wichtiger Vorgang innerhalb der Abwicklung eines Bauvertrages, welcher aber in vielen Fällen von beiden Bauvertragsparteien sträflich außer Acht gelassen wird. Der Auftraggeber und auch der Auftragnehmer unterliegt grundlegenden Rechten im Abnahmeprozess. Mit der Abnahme endet der Vertrag durch die Erfüllung. Der Auftraggeber bestätigt mit der Abnahme, dass der Auftragnehmer seiner Herstellungspflicht vertragsgemäß nachgekommen ist. Die Phase der Erfüllung geht in das Gewährleistungsstadium über.Nimmt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Werk ab, versichert er somit, dass es laut Vertragsvereinbarungen fertiggestellt ist und keine gravierenden Mängel aufweist.
Rechtsfolgen
Durch eine Abnahme ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
  1. Beweislastumkehr

  2. Der Auftragnehmer muss, wenn es zum Streitfall kommt, vor der Abnahme eine vertragsgemäße und hauptsächlich mängelfreie Leistung nachweisen. Nach der Abnahme kommt es zu einer Beweislastumkehr. Jetzt liegt die Beweislast beim Auftraggeber. Er muss nun Mängel aufzeigen und nachweisen.

  3. Fälligkeit der Vergütung

  4. Die Vergütung des Auftragnehmers geht immer mit der Abnahme einher. Sollte ein VOB-Vertrag geschlossen worden sein, gilt auch der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung beim Auftraggeber als Voraussetzung für eine Abnahme. Nach der Abnahme ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, Zahlungen aus bereits gestellten Abschlagsrechnungen einzufordern. Er ist dagegen eher verpflichtet, seinen bestehenden Anspruch auf Vergütung komplett abzurechnen.

  5. Beginn der Gewährleistung

  6. Das Gewährleistungsstadium tritt mit der Abnahme ein und somit beginnt auch zu diesem Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebene oder im Vertrag vereinbarte Gewährleistungsfrist. Ganz klar ist aber noch nicht geklärt worden, ob auch für die Mängel, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.

  7. Gefahrübergang

  8. Der Auftragnehmer unterliegt der Pflicht, Beschädigungen bzw. Zerstörungen an seinem Werk wieder neu herzustellen, falls diese vor der Abnahme erfolgt sind. Nach der Abnahme wird diese Pflicht auf den Auftraggeber übertragen. Nach der Abnahme kann der Auftragnehmer bei Schäden nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nachweislich durch Baumängel entstanden sind.

  9. Vorbehalt der Vertragsstrafe

  10. Bevor der Auftraggeber eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen kann, muss er sich diese Geltendmachung bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten haben.

  11. Verzinsung der Vergütung

  12. Mit der Abnahme des Werkes beginnt eine Verzinsung des noch offenen Werklohns des Auftragnehmers, es sei denn, eine Stundung der Vergütung ist erfolgt.
Grundsätzlich gilt, dass eine Abnahme vom Auftraggeber verweigert werden kann, wenn erhebliche Mängel des Werkes diese Verweigerung rechtfertigen. Geringe Mängel geben allerdings keine Berechtigung zu einer Abnahmeverweigerung. Sie führen zu einem Abnahmeverzug des Auftraggebers.

Verwandte "Abnahmen" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Abnahmen - Ihr Abnahmen Informationstipp

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