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Wiki zum Rechtsthema Werkvertrag

Informationen zum Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, welcher die Herstellung eines bestimmten Werkes zum Inhalt hat. Das kann in Form eines Sachwerkes, einer Geistestätigkeit oder auch eines bestimmten Arbeitserfolges geschehen. Grundsätzlich gelten für den Besteller die Zahlung der Vergütung und die Abnahme des fertig hergestellten Werkes als Hauptleistungspflichten.

Der Werkvertrag ist von folgenden Vertragsformen zu unterscheiden:
  • Dienstvertrag

    • hierbei muss sich der Dienstleister nur um den Erfolg bemühen, wogegen sich der Werkunternehmer verpflichtet, dass Werk fertigzustellen und zum vereinbarten Zeitpunkt mängelfrei zu übergeben.

  • Werkliefervertrag

    • in diesem Vertrag wird die Lieferung herzustellender bzw. zu erzeugender beweglicher Sachen vereinbart.
Damit verbleiben für die Anwendung des Werkvertrags im Wesentlichen nur die Bereiche der Herstellung von Bauwerken, der reinen Reparaturarbeiten sowie die Herstellung nicht-körperlicher Werke.

Rechtsgrundlage für den Werkvertrag bilden die §§ 631 ff. BGB. Der Unternehmer hat laut § 632a BGB das Recht, für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Forderungssicherung des Werkvertragsrechts). Der Besteller erklärt mit der Abnahme des Werkes, dass dieses vertragsgemäß hergestellt wurde. Er kann aber laut § 640 BGB die Abnahme aufgrund geringer Mängel nicht verweigern.

Aus rechtlichen Gründen sollte jedem Werkvertrag eine detaillierte Leistungsbeschreibung angefügt werden, welche auch vom Kunden unterzeichnet werden muss.

Für bestimmte Werkvertragsformen gibt es Sondervorschriften, beispielsweise für die Beförderung von Personen oder Sachen durch vereinbarte Frachtverträge. Im Baugewerbe ergeben sich aus der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Ergänzungen und Abänderungen des BGB, welche die Parteien aber ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages benannt haben müssen.
Gegenstand und Inhalt von Werkverträgen
Für typische Werkverträge gelten folgende Tätigkeiten als Gegenstand:
  • Bauarbeiten
  • Reparaturarbeiten
  • handwerkliche Tätigkeiten
  • Transportleistungen
  • Herstellung künstlerischer Werke
  • Erstellung von Gutachten und Plänen.
Inhalt eines Werkvertrages sollte grundsätzlich sein:
  • eine umfassende, detaillierte Aufgabenstellung
  • ein Termin zur Fertigstellung
  • Kostenaufstellung
  • Gewährleistungen
  • Vereinbarungen zur Haftung
  • Festlegungen zur Vertragskündigung
  • Nutzungsrechte
  • Vereinbarungen zur Zahlung der Vergütung

Verwandte "Werkvertrag" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Werkvertrag - Ihr Werkvertrag Informationstipp

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