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Wiki zum Rechtsthema BGB

Informationen zum BGB
Das Bürgerliche Gersetzbuch (BGB) ist die wichtigste Kodifikation des Allgemeinen Privatrechts in Deutschland und enthält Regelungen zu den bedeutendsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Das BGB trat am 01. Januar 1900 zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs, als erste für das gesamte Reichsgebiet gültige Kodifikation im Privatrecht, in Kraft. Bis zur heutigen Zeit wurden vielzählige Änderungen durch den Gesetzgeber vorgenommen.

In Deutschland gilt es als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 sowie Art. 125 GG. Im Zusammenhang mit der umfangreichen Schuldrechtsreform von 2002 erschien eine Neubekanntmachung des BGB in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften. Das BGB gilt als bedeutendste Grundlage des Bürgerlichen Rechts.

Das BGB ist in folgende fünf Bücher untergliedert:
  1. Allgemeiner Teil

    • Aufführung bedeutender Grundregeln für alle anderen Bücher

  2. Recht der Schuldverhältnisse

    • im Schuldrecht finden sich Regelungen zu verpflichtenden Verträgen ( beispielsweise Kaufverträge, Mietverträge, Dienstverträge)

  3. Sachenrecht

    • enthält hauptsächlich Regelungen für Besitz und Eigentum

  4. Familienrecht

    • hier sind die bedeutendsten Regelungen über Ehe und Familie verankert

  5. Erbrecht

    • regelt umfassend die Bereiche um Testament, Erbfolge und Erben.
Baurecht nach BGB
Bevor es zu einem Vertragsschluss zur Herstellung einer baulichen Anlage kommt, sollten sich beide Vertragspartner über die Rechtsgrundlagen, nach welchen die Bauleistung ausgeführt werden soll, einig sein. Ein Bauvertragsschluss unterliegt in Deutschland grundsätzlich dem im BGB geregelten Werkvertragsrecht. 25 Paragraphen, welche teilweise seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 ihre Gültigkeit haben, regeln alle Beziehungen der am Bau beteiligten Personen.

Ein Bauvertrag, welcher den Bestimmungen des BGB unterliegt, verpflichtet den Werkunternehmer, die vertraglich vereinbarte Bauleistung mängelfrei zu errichten, und den Auftraggeber, den vertraglich vereinbarten Werklohn zu zahlen. Dabei unterliegen auch Generalunternehmer- und Genaralübernehmerverträge sowie der bauliche Teil von Bauträgerverträgen den Regelungen des BGB. Sollten die Vertragsparteien von Bauverträgen allerdings wirksame Abweichungen vertraglich vereinbart haben, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB nicht mehr. Bis hierhin ist das Werkvertragsrecht dispositiv.
Unterscheidung des BGB von der VOB
Ein bedeutender Unterschied besteht hier, dass die Regelungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) nicht die Qualität von Rechtsnormen aufweisen. Die VOB muss immer ausdrücklich vereinbart werden, da sie im Gegensatz zum BGB nicht zwangsläufig bei Abschluss eines Bauvertrages greift. In der Regel sind die VOB, aufgrund von Vorformulierungen vielzähliger Verträge, rechtlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen.

Dadurch sind die vertragsrechtlichen Bestimmungen der VOB, im speziellen für Privatleute, nur dann in einem Vertrag wirksam, wenn der Vertragspartner vom Inhalt der VOB in Kenntnis gesetzt wurde, indem der gesamte Text der VOB an ihn ausgehändigt wurde. Von Vorteil ist hier eine schriftliche Bestätigung der Aushändigung. Ein Vertrag nach VOB ist nicht wirksam, wenn lediglich auf die Geltung der VOB hingewiesen wurde. Erfolgt eine wirksame Vereinbarung der VOB in einem Bauvertrag, so ist sie zusammen mit den Regelungen des Werkvertragsrechts des BGB gültig.

Die VOB untergliedert sich in drei Teile:
  1. VOB/A

    • enthält förmliche Bestimmung für Bauleistungsvergaben
    • Ausschreibung und Vergabe von Bauverträgen öffentlicher Auftraggeber

  2. VOB/B

    • beinhaltet wesentliche vertragsrechtliche Aussagen für die Abwicklung von Bauvorhaben

  3. VOB/C

    • umfasst Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
    • stellt konkrete Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung

Verwandte "BGB" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
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