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Wiki zum Rechtsthema Dienstbarkeit
Informationen zur Dienstbarkeit
Die Dienstbarkeit ist das Recht, welches Drittnutzern gegenüber dem Grundstückseigentümer obliegt. Das Recht des Eigentümers an der Sache wird durch die Dienstbarkeit eingeschränkt. Um als rechtsgültig bezeichnet zu werden, müssen Dienstbarkeiten als dingliches oder feststehendes Recht einen Grundbucheintrag erhalten. Durch die ins Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit muss der Eigentümer die Benutzung bzw. Nutzungsziehung durch den Berechtigten dulden und auch tatsächliche Handlungen und die Ausübung bestimmter Rechte unterlassen.
Eine Dienstbarkeit ist bedeutender als eine Vertragsvereinbarung. Während an eine rein vertragliche Vereinbarung nur der Vertragspartner selbst gebunden ist, ist bei einer eingetragenen Dienstbarkeit auch der nachfolgende Grundstückseigentümer an die Vereinbarung gebunden.
Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung gegen Beeinträchtigungen, welche sich aus der Dienstbarkeit ergeben, wenn
Eine Dienstbarkeit ist bedeutender als eine Vertragsvereinbarung. Während an eine rein vertragliche Vereinbarung nur der Vertragspartner selbst gebunden ist, ist bei einer eingetragenen Dienstbarkeit auch der nachfolgende Grundstückseigentümer an die Vereinbarung gebunden.
Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung gegen Beeinträchtigungen, welche sich aus der Dienstbarkeit ergeben, wenn
- ein Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgte
- die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung mindestens einmal ausgeübt wurde
Arten der Dienstbarkeit
Nach Zivilrecht werden folgende Dienstbarkeiten unterschieden:
- Grunddienstbarkeit
- beinhaltet das Recht, dass ein Grundstückseigentümer einem anderen Grundstückseigentümer einräumt, um das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder auch das Verbot des Eigentümers zu speziellen Handlungen auf seinem Grundstück bzw. zur Ausübung gewisser Rechte gegenüber dem anderen Grundstück (Fahrtrecht, Wegerecht, Leitungsrecht, u.s.w.)
- verankert sind die Regelungen der Grunddienstbarkeit in den §§ 1018 bis 1029 BGB
- Nießbrauch
- erklärt das Recht der Belastung einer Sache durch einen anderen, um alle Nutzungen aus dieser Sache zu ziehen
- verankert sind die Regelungen zum Nießbrauch in den §§ 1030 bis 1089 BGB
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- bezieht sich auf eine bestimmte Person
- orientiert sich am Bedürfnis des Berechtigten
- verankert sind die Regelungen zur beschränkten persönlichen Deinstbarkeit in den §§ 1090 bis 1093 BGB
- Dauerwohnrecht
- verankert sind die Regelungen des Dauerwohnrechts in den §§ 31 Abs.1, 32 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauernutzungsrecht
- verankert sind die Regelungen zum Dauernutzungsrecht in den §§ 31 Absätze 2 und 3, 32 bis 42 WEG
Verwandte "Dienstbarkeit" Rechtsbegriffe
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